(2014)
Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?
Begünstigt sind Privat- bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Darunter fällt auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Entscheidend ist, dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.
Begünstigt sind ferner
- Schulen im EU-/EWR-Ausland; die Schweiz gehört nicht dazu,
- Schulen in einem Land außerhalb der EU/EWR, sofern die Schule von der Kultusministerkonferenz anerkannt wurde (sog. Deutsche Auslandsschulen).
Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, weil die Schweiz kein EU- und auch kein EWR-Mitgliedstaat ist. Auch greift hier das Freizügigkeitsabkommen nicht (BFH-Urteil vom 9.5.2012, X R 3/11).
Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie also nicht als Sonderausgaben angeben.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.
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