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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitslohn

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen. Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass das Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuert wirdn. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit über 70 Staaten vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend. Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt.

Zahlen Sie die Steuern für Ihre Auslandstätigkeit/Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Tätigkeitsstaat Nachbarland nicht noch einmal versteuern. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern.sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern iIhr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sSie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip. Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2014): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?


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