Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten.
Hierzu zählen seit 2014 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Freiwilligendienste können auch im Ausland im Rahmen der europäischen Freiwilligendienste oder als internationaler Jugendfreiwilligendienst abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?
Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienste im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz. Das freiwillige Jahr kann im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm „Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" oder einen „Freiwilligendienst aller Generationen" im Sinne von § 2 Abs. la des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ableistet.
(2014): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?
Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.
Als Freiwilligendienste begünstigt sind:
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
- Freiwilligendienst "weltwärts",
- Freiwilligendienst "kulturweit",
- Freiwilligendienst "aller Generationen",
- Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.
Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.
Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst.
(2014): Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.
Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.
Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.
(2014): Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?