(2014)
Wann liegt ein Mini-Job im Privathaushalt vor?
Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) im Privathaushalt liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es nicht an.
Die Aufwendungen für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr. Seit 2009 wird der Höchstbetrag von 510 Euro nicht mehr zeitanteilig gekürzt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht.
Der Arbeitgeber – der Privathaushalt – muss auf den Arbeitslohn der geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe Pauschalabgaben an die Minijobzentrale entrichten, und zwar jeweils 5 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent für die Steuer. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, gibt's die Steuervergünstigung nur dann, wenn der Arbeitgeber für die Abführung seiner Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale das Haushaltsscheckverfahren nutzt.
Beispiel: Ihrer Putzfrau zahlen Sie monatlich 100 Euro. Das macht 1.200 Euro im Jahr. Wenn die Hilfe als Mini-Jobber beschäftigt ist, zieht das Finanzamt hiervon 20 Prozent, also 240 Euro, direkt von der Steuerschuld ab.
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