(2014)
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Steuerfreie Lohnersatzleistungen - für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt - sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.
Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht auf der Lohnsteuerkarte wieder. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:
- Altersübergangsgeld
- Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
- Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Arbeitslosengeld
- Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
- Insolvenzgeld
- Insolvenzgeld nach dem Sozialgesetzbuch
- Krankengeld nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch des Sozialgesetzbuches
- Krankengeld nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen
- Mutterschaftsgeld
- Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
- steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG
- Teilarbeitslosengeld
- Übergangsgeld
- Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- Unterhaltsgeld
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Vorruhestandsgeld (nach dem Einigungsvertrag)
- Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wichitg: Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Daunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Diese Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Rechner
- Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
- Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
- Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
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