Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024):



Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie den so genannten Entlastungsbetrag von 1.308 Euro in der "Anlage Kind" beantragen. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal, unabhängig davon, wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, etwa weil das Kind auszieht, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Tipp: Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen.

(2014): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Der Anspruch verjährt vier Jahre nach seiner Entstehung. Haben Sie also keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, können Sie diesen sogar nachreichen und so für die vergangenen vier Jahre noch das Ihnen zustehende Kindergeld erhalten.

(2014): Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird jedem Elternteil pro Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich zusammen veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro, also auf 7.008 Euro (584 Euro pro Monat).

Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die Einzelveranlagung für Ehegatten, gibt es für jeden Partner die Hälfte. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.

Neben den Kinderfreibeträgen gibt es das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht zusammen. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall ist, wird vom Finanzbeamten im Rahmen der sog. Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen die Eltern die "Anlage Kind" ausfüllen.

(2014): Was ist der Kinderfreibetrag?



Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das so genannte Kindschaftsverhältnis.

Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit Ihnen verwandt sind. Das sind zunächst Ihre leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit Ihnen verwandt. Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und Sie zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis haben. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren. Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die noch in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten.

(2014): Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Estland, Griechenland, Grönland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

(2014): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2014:

  • für das erste und zweite Kind: jeweils 2.208 Euro im Jahr (bzw. 184 Euro/Monat),
  • für das dritte Kind: 2.280 Euro im Jahr (bzw. 190 Euro/Monat),
  • für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.580 Euro im Jahr (bzw. 215 Euro/Monat).

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp: Ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld beziehen, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat außerdem ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung. Das Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, die auch Kindergeld bezieht. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Übers Jahr hinweg bekommt die Familie dadurch 372 Euro mehr Kindergeld.

(2014): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?


Feldhilfen

Zuständige Familienkasse

Wählen Sie bitte die für Sie zuständige Dienststelle aus.

Ihre Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten? Dann wählen Sie bitte in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus und es wird ihnen ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem Sie die für Sie zuständige Familienkasse eintragen können.

Wichtig: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist ab dem Steuerjahr 2013 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

Mara war in meiner Wohnung gemeldet

Geben sie hier bitte an, ob Ihr Kind das ganze Jahr in Ihrer Wohnung gemeldet.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Für Mara wurde mir Kindergeld ausgezahlt

Geben sie hier bitte an, ob für Ihr Kind das ganze Jahr  Kindergeld an Sie ausgezahlt wurde.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Zuständige Familienkasse

Wählen Sie bitte die für Sie zuständige Familienkasse aus.

Ihre Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten? Dann wählen Sie bitte in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus und es wird ihnen ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem Sie die für Sie zuständige Familienkasse eintragen können.

Wichtig: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist ab dem Steuerjahr 2013 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

Andere Familienkasse eingeben

Wenn Ihre Familienkassen in dem Auswahlfeld nicht enthalten ist, wählen Sie hier bitte "ja" aus. Dann können Sie die Daten zu der für Sie zuständigen Familienkasse direkt eingeben.

Grundsätzlich kann man sagen, dass für die Zuordnung der zuständigen Familienkasse immer der Wohnort der Eltern herangezogen wird. Die Anschrift Ihrer Familienkasse finden Sie auf jeden Fall auf Ihrem Familienkassen-Bescheid ("Kindergeld-Bescheid").

Wenn sie Bundesagentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie die Anschrift der Familienkasse auf der Seite http://www.familienkasse.de ermitteln.

Neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wurden im Bereich des öffentlichen Dienstes der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allerdings weitere Familienkassen eingerichtet. So gibt es über 8.400 dezentrale Familienkassen bei öffentlichen Arbeitgebern. Wenn Sie bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, wenden Sie sich am besten an Ihren Arbeitgeber, wenn Sie nicht wissen, wer Ihnen das Kindergeld auszahlt.

Wichtig: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist ab dem Steuerjahr 2014 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

Zuständige Familienkasse

Geben sie hier bitte den Namen und die Anschrift der zuständigen Familienkasse ein.

Grundsätzlich kann man sagen, dass für die Zuordnung der zuständigen Familienkasse immer der Wohnort der Eltern herangezogen wird. Die Anschrift Ihrer Familienkasse finden Sie auf jeden Fall auf Ihrem Familienkassen-Bescheid ("Kindergeld-Bescheid").

Wenn sie Bundesagentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie die Anschrift der Familienkasse auf der Seite http://www.familienkasse.de ermitteln.

Neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wurden im Bereich des öffentlichen Dienstes der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allerdings weitere Familienkassen eingerichtet. So gibt es über 8.400 dezentrale Familienkassen bei öffentlichen Arbeitgebern. Wenn Sie bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, wenden Sie sich am besten an Ihren Arbeitgeber, wenn Sie nicht wissen, wer Ihnen das Kindergeld auszahlt.

Wichtig: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist seit dem Steuerjahr 2013 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

ggf. abweichender Nachname

Geben Sie hier den Nachnamen des Kindes an, wenn dieser von dem Nachnamen, der für den Steuerpflichtigen erfasst wurde, abweicht.

Wenn Sie hier keinen Nachnamen eingeben, geht Lohnsteuer kompakt davon aus, dass der Nachname des Steuerpflichtigen  auch für das Kind gilt.

Geburtsdatum

Geben Sie hier bitte das Geburtsdatum des Kindes an.

Wurde das Kind erst im Laufe des Jahres 2014 geboren, haben Sie ab dem Geburtsmonat Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Kinder werden in der Steuererklärung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Aufenthaltsort im Jahr 2014

Geben Sie hier an, ob sich Ihr Kind während des Jahres 2014 im Inland, im Ausland oder teilweise im In- und Ausland aufgehalten hat.

Einen Auslandsaufenthalt müssen Sie nur dann angeben, wenn Ihr Kind währenddessen  weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, ist nur die Anschrift im Inland einzutragen.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Anschrift im Inland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Inland ein.

Wenn die Anschrift mit der des Steuerpflichtigen identisch ist, nutzen Sie einfach den Button [Adresse Steuerpflichtiger] um die Anschrift des Steuerpflichtigen für das Kind zu übernehmen

Anschrift im Ausland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Ausland ein.

Staat

Wählen Sie hier aus, in welchem Staat sich Ihr Kind aufgehalten hat.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die "Freibeträge für Kinder" für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt