(2014)
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu 20.000 Euro von Ledigen und bis zu 40.000 Euro von Verheirateten als Sonderausgaben abgesetzt werden. In den Jahren 2005 bis 2024 sind die Beiträge allerdings nur mit einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem entsprechenden anteiligen Höchstbetrag absetzbar: Im Jahre 2014 sind dies 78 Prozent der eingezahlten Beträge, höchstens 15.600 Euro bei Ledigen und 31.200 Euro bei Verheirateten. Der Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 78 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (78 Prozent) 7.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 2.800 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.
Rechner
- Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
- Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
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