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Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024):



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Jedoch ist der Wohnsitz des Kindes für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung herausgegeben, in der die wirtschaftlich stärksten Länder der Ländergruppe I zugeordnet werden:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.   

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.                

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.               

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.                                

Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.
 
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

(2011): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen vor allem Ihre Aufwendungen die entstehen, wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes organisieren. Dazu zählen Ihre Kosten für Babysitter, Erzieher, Tagesmütter, Kinderkrippen, Kindergärten oder auch Ihre Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern oder Hilfen im Haushalt, soweit diese Ihr Kind betreuen.

Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben.

Absetzbar sind dann zum Beispiel:

  • Beiträge an die Betreuungseinrichtung (Kindergarten etc.)
  • Honorare an eine Tagesmutter
  • Taschengeldzahlungen für eine Au-Pair-Hilfe
  • Lohn oder Gehalt für eine angestellte Erzieherin
  • Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
  • Sachleistungen (Kost und Unterkunft) an eine Betreuungsperson

Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Ihre Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht oder eine Hausaufgabenbetreuung ein. Auch Ihre Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Gitarrenunterricht) können Sie nicht als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:

  • Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
  • Aufwendungen für Klassenfahrten
  • Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
  • Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
  • Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes

(2011): Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?



Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?

Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder mit Ihren Pflegekindern.

Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern. 

Pflegekinder hat der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen und ist zu ihnen durch ein familienähnliches Band verbunden. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Kind und dessen leiblichen Eltern bestehen.

Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.

(2011): Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2009 bei zusammen lebenden Eltern: für das erste und zweite Kind: jeweils 1.968 Euro im Jahr (bzw. 164 Euro/Monat), für das dritte Kind: 2.040 Euro im Jahr (bzw. 170 Euro/Monat), für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.340 Euro im Jahr (bzw. 195 Euro/Monat).

Zum 1. Januar 2010 ist das Kindergeld um 20 Euro erhöht worden, diese Daten gelten jedoch erst für die Steuererklärung, die Sie für das Jahr 2010 machen: Für das erste und zweite Kind besteht ein Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat. Bereits 2009 gab es eine Kindergelderhöhung: Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich. Für das vierte und jedes weitere Kind waren es 179 Euro pro Monat.

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp: Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt, die leibliche Mutter erhält auch das Kindergeld für dieses Kind. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Das Kind, das bei der Ex-Frau lebt, zählt somit als erstes Kind. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Ab dem vierten Kind gibt es den höchsten Betrag.

(2011): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis. Das Kind wird steuerlich anerkannt, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und zwischen Ihnen und dem Kind ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.

Tipp: Auch für ein Kind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, mit der Absicht es zu adoptieren, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

(2011): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird Ihnen für jedes Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Für das Jahr 2009 beträgt dieser Freibetrag 1.932 Euro bzw. 1.080 Euro.


Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich gemeinsam veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro (für 2010), wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.


Für jedes Ihrer Kinder gibt es den vollen Kinderfreibetrag (1,0), diesen teilen sich jedoch die Eltern des Kindes. Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die getrennte Veranlagung, halbiert sich der Freibetrag. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.


Neben den Kinderfreibeträgen gibt es noch das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge für Kinder gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht gemeinsam. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall, wird vom Finanzbeamten bei der so genannten Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen alle Eltern die Anlage Kind ausfüllen.

(2011): Was ist der Kinderfreibetrag?


Feldhilfen

ggf. abweichender Nachname

Geben Sie hier den Nachnamen des Kindes an, wenn dieser von dem Nachnamen, der für den Steuerpflichigen erfasst wurde, abweicht.

Wenn Sie hier keinen Nachnamen eingeben, geht Lohnsteuer kompakt davon aus, dass der Nachname des Steuerpflichigen  auch für das Kind gilt.

Geburtsdatum

Geben Sie hier bitte das Geburtsdatum des Kindes an.

Wurde das Kind erst im Laufe des Jahres 2011 geboren, haben Sie ab dem Geburtsmonat Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Kinder werden in der Steuererklärung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Aufenthaltsort im Jahr 2011

Geben Sie hier an, ob sich das Kind das gesamte Jahr 2011 im Inland, im Ausland oder teilweise im In- und Ausland aufgehalten hat.

Einen Aufenthalt im Ausland müssen Sie nur dann angeben, wenn Ihr Kind während der Zeit, in der es im Ausland lebte, weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Anschrift im Inland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Inland ein.

Wenn die Anschrift mit der des Steuerpflichtigen identisch ist, nutzen Sie einfach den Button [Adresse Steuerpflichtiger] um die Anaschirft des Steuerpflichtigen für das Kind zu übernehmen

Anschrift im Ausland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Ausland ein.

Staat

Wählen Sie hier aus, in welchem Staat sich Ihr Kind aufgehalten hat.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.  Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder,  die Wehr- oder Zivildienstes leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


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