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Kindschaftsverhältnis

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kindschaftsverhältnis



Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?

Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder mit Ihren Pflegekindern.

Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern. 

Pflegekinder hat der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen und ist zu ihnen durch ein familienähnliches Band verbunden. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Kind und dessen leiblichen Eltern bestehen.

Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.

(2011): Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis. Das Kind wird steuerlich anerkannt, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und zwischen Ihnen und dem Kind ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.

Tipp: Auch für ein Kind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, mit der Absicht es zu adoptieren, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

(2011): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?


Feldhilfen

Kindschaftsverhältnis

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen an.

Ein Kindschaftsverhältnis im Einkommenssteuerrecht liegt nur dann vor, wenn es sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder um ein Pflegekind handelt.

Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau an.

Ein Kindschaftsverhältnis im Einkommenssteuerrecht liegt nur dann vor, wenn es sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder um ein Pflegekind handelt.

Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zu einer weiteren Person an.

Ist der andere Elternteil verstorben, wählen Sie bitte "durch Tod erloschen" aus.

Ein Kindschaftsverhältnis im Einkommenssteuerrecht liegt nur dann vor, wenn es sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder um ein Pflegekind handelt.

Anschrift

Geben Sie hier die Anschrift zum anderen Elternteil an.

Geburtsdatum

Geben Sie hier das Geburtsdatum des anderen Elternteil an.

Name, Vorname

Geben Sie hier den Nachnamen und den Vorname des anderen Elternteil an.

Kindschaftsverhältnis bestand

Geben Sie bitte für welchen Zeitraum das Kindschaftsverhältnis bestanden hat.

verstorben am

Geben Sie hier das todesdatum des anderen Elternteils an.

Ist der andere Elternteil im Jahr 2011 verstorben, können Sie ab dem Monat nach dem Sterbemonat einen vollen Kinderfreibetrag erhalten. Bis zum Sterbemonat stehht Ihnen nur eine halber Kinderfreibetrag zu.

Ist der andere Elternteil schon vor Beginn des Jahres 2011 gesstorben, erhalten Sie immer den vollen Kinderfreibetrag.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.  Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder,  die Wehr- oder Zivildienstes leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


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