Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Als Vorsorgeaufwendungen sind verschiedene Versicherungen abzugsfähig. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in die Altersvorsorgeauswendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) sowie zur Riester-Rente.
Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Außerdem können Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen werden. Dies gilt vor allem für Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.
Für gezahlte Altersvorsorgeaufwendungen (Einzahlungen in den Riester-Vertrag) gibt es einen Höchstbetrag. Deshalb können Sie die Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert verrechnen. Dafür gibt es die Anlage Altersvorsorgeaufwand, auf der Riester-Sparer die eingezahlten Beiträge angeben können. Dies muss dann zusammen mit einer Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die Sie von Ihrem Anbieter des Riester-Vertrags erhalten, dem Finanzamt überreicht werden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung anerkannt.
Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung. Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden.
Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt “Sonderausgaben-Pauschbetrag”, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.
(2011): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 14.000 Euro und Verheiratete 28.000 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2010 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 70 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Wenn Sie geringe Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, können Sie auch weiterhin Ihre Ausgaben für Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen in die Steuererklärung eintragen.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in tatsächlicher Höhe in der Steuererklärung eingetragen werden.
Allerdings: Der Gesetzgeber hat Höchstbeträge dafür festgelegt. Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt er bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro (bei Ehepaaren das Doppelte).
Das Besondere: Wenn die Beiträge zur Krankenversicherung den Höchstbetrag übersteigen, können Sie Ihre Beiträge in voller Höhe absetzen. Dann können Sie allerdings keine weiteren Versicherungsbeiträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
(2011): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?
Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.
Als Nichtarbeitnehmer tragen Sie die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Bei einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie den Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen ein. Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 13.600 Euro und Verheiratete 27.200 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
(2011): Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können eingetragen werden, wenn sie für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wurden. Bei einer privaten Voll- oder Zusatzversicherung können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer tragen den im Sozialversicherungsbeitrag enthaltenen Arbeitnehmeranteil aus der Lohnsteuerbescheinigung ein. Beiträge zur Pflegeversicherung sind hier ebenfalls schon enthalten. Wer Beiträge für eine zusätzliche Pflegeversicherung zahlt, kann diese ebenfalls angeben.
Rentner tragen den Eigenanteil zur Krankenversicherung ein. Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeldversicherung können geltend gemacht werden.
Wichtig: Erhalten Sie Bonuszahlungen von Ihrer Krankenkasse, aus bestimmten Wahltarifen beispielsweise, mindern diese den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Neu: Ab 2010 kann man die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Grundversorgung als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Sie dürfen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur komplett absetzen, wenn sie den Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen. Versicherte, die einen anderen PKV-Tarif haben, können die Beiträge in Höhe der "Basisabsicherung" steuerlich absetzen. In diesem Fall ermittelt die PKV den genauen Anteil.
Wenn Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen wie beispielsweise Beiträge zu Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen und Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, als Sonderausgaben absetzen.
Tipp: Ausgaben im Krankheits- und Pflegefall, beispielsweise für Medikamente und Arztkosten, können Sie nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
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(2011): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können für das Steuerjahr 2009 höchstens 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent von einem maximal möglichen Betrag. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar. So kann sich in jedem Jahr der Betrag der abzusetzenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 400 bzw. 800 Euro erhöhen – wenn Sie keine weiteren Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen haben.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 68 Prozent Ihrer Vorsorgeauswendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil.
Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (68 Prozent) 6.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 1.800 Euro, die Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angeben können.
(2011): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?