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Außergewöhnliche Belastungen

Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.: Scheidungskosten, Bestattungskosten, Krankheitskosten, Kosten für Schwangerschaft und Geburt oder Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

Der Pflegepauschbetrag (Pauschbeträge nach § 33b EStG) kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Außergewöhnliche Belastungen



In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?

Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Pflegepauschbetrag: Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.

Tipp: Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie sie gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.

Beispiel: Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über den zumutbaren Belastungen liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.

Wichtig: Der Höchstbetrag wird jedoch nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.

Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:

Einkünfte
insgesamt
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder
bis 15.340 Euro 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 1 Prozent
15.340 bis 51.130 Euro 6 Prozent 5 Prozent 3 Prozent 1 Prozent

über 51.130 Euro

7 Prozent 6 Prozent 4 Prozent 2 Prozent

(2011): In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?



Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Jeder, der ohne finanzielle Gegenleistung eine hilfsbedürftige Person pflegt, zu der ein enges persönliches Verhältnis besteht, kann den Pflegepauschbetrag in seiner Steuererklärung beantragen.
Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund können Sie den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein.
Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Teilen Sie sich mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.

Beispiel: Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater gemeinsam mit Ihrer Mutter. So steht Ihnen und Ihrer Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 462 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn Ihre Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.

Tipp: Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie für Unterhalt bis zu 7.680 Euro eine Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die Sie pflegen niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat.
Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützung bis in diese Höhe müssen Sie auch nachweisen können.

(2011): Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der diese Ausgaben nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Was Sie selbst ausgeben, können Sie auch in der Steuererklärung angeben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Tipp: Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann müssen Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit entstehen oder bei einer krankheitsbedingten Umschulung.

(2011): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?

Alle Kosten, die Ihnen wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes entstehen, können Sie steuerlich geltend machen. Diese Kosten sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Das bedeutet, dass Sie erst den Betrag absetzen können, der über Ihrem zumutbaren Eigenanteil liegt.


Außerdem dürfen Sie nicht die Kosten geltend machen, die Sie von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Zu den Ausgaben, die das Finanzamt anerkennt, gehören beispielsweise die Kosten für eine Hebamme, für einen Arzt oder Medikamente. Auch Fahrtkosten zum Arzt oder zum Krankenhaus oder nach der Geburt zum Kinderarzt werden anerkannt. Kursgebühren für eine Geburtsvorbereitung und die Rückbildungsgymnastik können Sie ebenfalls absetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies muss Ihnen Ihr Arzt bescheinigen. Anerkannt werden auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, nicht jedoch nach einer freiwilligen Sterilisation. Prinzipiell können Sie alle Kosten rund um Schwangerschaft und Entbindung geltend machen, sofern diese medizinisch notwendig sind, also vom Arzt verordnet. Sie können auch die Ausgaben für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, z.B. Eisenpräparate angeben, sobald diese vom Arzt verordnet werden.

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können Sie die Kosten nach der Dienstreisepauschale absetzen. Besuchsfahrten zu Mutter und Kind ins Krankenhaus werden nur in besonderen Härtefällen als notwendig anerkannt.

Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen Sie auf Ihre Krankenhauskosten anrechnen, die Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung hingegen nicht. (BFH-Urteil vom 22.10.1971)

Nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können Sie beispielsweise Umstandskleidung, die Erstausstattung für das Kind, Möbel für das Kinderzimmer oder den Umzug in eine größere Wohnung.

Tipp: Brauchen Sie nach der Geburt eine Haushaltshilfe, können Sie die Ausgaben hierfür unter den haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungen in einem Mini-Job (geringfügig beschäftigt)
20 Prozent, maximal 4.000 Euro für
-    andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt
-    Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
-    Haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt.

Über die Suche in unserem Steuer-Tool finden Sie weitere Informationen zu den Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.

(2011): Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?



Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?

Ausgaben, die Sie für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme hatten, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihre Steuererklärung eintragen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Hierzu brauchen Sie ein ärztliches Attest. Wenn der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversicherung die Notwendigkeit bereits geprüft hat und die Kur von der Kasse mitfinanziert wird, ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier brauchen Sie keinen betreuenden Arzt. Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.
Als Kosten für die Kur können Sie alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

Kurkosten können sein:
Kosten für Arzt, Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste, Medikamente oder weitere Heilmittel, Bäder oder andere Anwendungen, die Kurtaxe vor Ort, die An- und Abreise sowie die Unterbringung und Verpflegung, anteilige Beteiligung an den Kosten der Kurklinik. Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden.

Für die Begleitperson eines kurenden Kindes können auch die Kosten für Anreise und Unterkunft abgesetzt werden, genauso für eine hilflose ältere Person. Voraussetzung ist hier allerdings, dass Ihnen der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.

Als Fahrtkosten für die An- und Abreise werden grundsätzlich nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise.

Nicht absetzen können Sie:
Besuchsfahrten Ihres Ehepartners oder Telefonkosten werden als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt. Eine Kur mit zu großem Urlaubscharakter wird ebenfalls sehr kritisch geprüft vom Finanzamt.

(2011): Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?



Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Schäden an Ihrem Hausrat oder Ihrer Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden, bzw. abhanden gekommen sind.
Voraussetzung: Es müssen Ihnen wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche, sowie Schlafzimmer und Küche, Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen Sie alle Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben sowie öffentliche Beihilfen von Ihren Aufwendungen abziehen, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert.
Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.

Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel sind von der Erstattung ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.

Allerdings: Wenn Sie gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.

Tipp: Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

(2011): Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Kann ich Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?

Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten auch Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

(2011): Kann ich Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Scheidungskosten,
  • Bestattungskosten oder
  • Krankheitskosten.

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht

(2011): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?


Feldhilfen

Pflegepauschbetrag

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie den Pflegepauschbetrag geltend machen wollen.

Jeder, der ohne finanzielle Gegenleistung eine hilfsbedürftige Person pflegt, zu der ein enges persönliches Verhältnis besteht, kann den Pflegepauschbetrag in seiner Steuererklärung beantragen.

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kosten für ärztliche Behandlungen
  • Kosten für Arzneimittel
  • Zuzahlungen, Praxisgebühr, Rezept- und Attestgebühren
  • Kosten für Klinikaufenthalte
  • Kosten für krankheitsbedingte Pflege bzw. Heimunterbringung
  • Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug
  • durch Krankheit entstandene Fahrkosten
Kosten für Schwangerschaft und Entbindung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kosten für Schwangerschaft und Entbindung geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Kosten für die Leistungen der Hebamme
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Geburtsvorbereitung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Kosten für Klinikaufenthalt/ Geburtshaus
  • Kosten für verordnete Säuglingspflege
  • Kosten für verordnete Spezialnahrung für das Kind
Kurkosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kurkosten geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Fahrtkosten zum Kurort und zurück
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Gebühren für amtsärztliches Attest / Bescheinigung
  • Zuzahlungen für den Klinikaufenthalt
  • Kosten für Kurtaxe
Schäden an Wohnung und Hausrat

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Schäden an Wohnung und Hausrat geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Wiederbeschaffungskosten für Möbel, Hausrat und Kleidung
  • Reparaturkosten für Haus/Wohnung, Fenster und Fassaden
  • Entsorgungskosten nach Sturmschäden o. ä.
  • Kosten für ein Sachverständigengutachten
  • Sanierungskosten wegen Gesundheitsgefährdung
  • Kosten für die Entsorgung wegen Gesundheitsgefährdung
Bestattungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Bestattungskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Überführungskosten
  • Rechnungen des Beerdigungsinstituts
  • Kosten für Sarg, Urne, Einäscherung und Seebestattung
  • Gebühren für Sterbeurkunde, Totenschein
  • Kosten für Todesanzeigen
  • Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
  • Kosten für Grabstein, Grabmal und Inschrift
Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Aufwendungen für eine Heimdialyse
  • Hausnotrufanlage inkl Reparaturen / laufenden Kosten
  • Blindencomputer
  • Blindenlangstock/ Mobilitättraining
  • Blindenhund sowie Futter- und Trainingskosten
  • Behinderungsbedingte Privatfahrten (bei Merkzeichen "aG", "H", "Bl")
  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten für ein behindertengerechtes Auto (bei Merkzeichen "aG")

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