Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.
Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf privatem und auf öffentlichem Grund durchgeführt werden – der Winterdienst vor dem Haus beispielsweise – dürfen Sie nur den privaten Anteil geltend machen.
Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden.
Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Tipp: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt einsetzt, muss beachten, dass diese Arbeitskraft nicht zum Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers eingesetzt werden darf. Ansonsten dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.
(2011): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?
Wie Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen beschäftigt ist.
Haben Sie die Hilfe in einem Mini-Job beschäftigt, können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Von den Ausgaben für handwerkliche Dienstleistungen können Sie 20 Prozent, maximal jedoch nur 1.200 Euro geltend machen – Materialkosten wirken nicht steuermindernd. Dies gilt auch, wenn Sie die Leistungen durch einen unabhängigen Dienstleister ausführen lassen, beispielsweise durch einen selbständigen Fensterputzer.
Steuerlich begünstigt sind die Ausgaben für eine Haushaltshilfe, wenn Sie diese in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen. Hierzu brauchen Sie die Lohnsteuerkarte des Beschäftigten, je nach eingetragener Steuerklasse müssen Sie die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Auch eine pauschale Besteuerung mit 20 Prozent ist möglich. Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Auch von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen Sie jeweils die Hälfte der Beiträge. Für die Steuerermäßigung in Ihrer Steuererklärung werden neben dem Arbeitslohn auch diese Sozialversicherungsbeiträge akzeptiert.
Haushaltsnahe Arbeiten können Sie auch von einem Selbständigen erledigen lassen und die Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Dieser Selbständige muss nicht zwangsläufig in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern es sich nicht um Facharbeiten handelt, wie Elektroarbeiten beispielsweise.
Für Arbeiten, die keine Fachkenntnisse erfordern, können Sie jeden beauftragen, auch Schüler oder Studenten, sofern sie nicht zu Ihrem Haushalt gehören. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen können Sie pauschal zur einen Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistungen und zur anderen Hälfte unter den Kinderbetreuungskosten angeben. Hierzu zählen auch die Sachbezugswerte für eine freie Unterkunft und die kostenlose Verpflegung.
Sie können eine Haushaltshilfe auch auf Mini-Job-Basis beschäftigen, damit diese in Ihrem Privathaushalt tätig wird. Diese Beschäftigung im Rahmen eines 400-Euro-Jobs müssen Sie bei der der Minijob-Zentrale - der Knappschaft Bahn See – anmelden. Von der Minijob-Zentrale werden die pauschalen Abzüge zweimal im Jahr eingezogen. Die Abzüge für die zweite Hälfte des vorhergehenden Jahres werden steuerlich noch dem Vorjahr zugerechnet, auch wenn sie erst im Januar des laufenden Jahres eingezogen wurden.
Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob der Arbeitslohn über die Lohnsteuer oder pauschal mit zwei Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden soll. Weiterhin zahlen Sie als Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge von 12,27 Prozent des Bruttolohns. Die Haushaltshilfe darf den von Ihnen geleisteten pauschalen Betrag zur Rentenversicherung von fünf Prozent auf den Pflichtbeitrag für Vollzeitkräfte aufstocken. In der Steuererklärung können Sie den Arbeitslohn Ihrer Haushaltshilfe und die zusätzlichen Beträge wie pauschale Abgaben und Lohnsteuer angeben, jedoch keine Sachbezüge.
(2011): Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?
Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:
- a) Arbeitslohn über € 400/Monat
- b) mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über € 400/Monat.
Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und Verbeitragung sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Vorlage
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Beispiel: Haben Sie eine Putzhilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, können Sie von den 1.200 Euro der jährlichen Ausgaben 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, absetzen. Handelt es sich um eine selbständige Reinigungskraft, können Sie 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, absetzen. In jedem dieser Fälle könnten Sie 240 Euro (20 Prozent von 1.200 Euro) der Arbeitsleistung von Ihren Steuern abziehen.
(2011): Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungeigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung.
(2011): Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Leigt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, beträgt die Ermäßigung der Einkommensteuer 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro.
Die Höchstbeträge verringern sich für jeden Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt wird, um ein Zwölftel.
(2011): Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2011): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Rechnung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.
Der Arbeitslohn muss anhand der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch ein prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages ist möglich. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.
Nachweis des Zahlungsweges (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!
Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.
(2011): Welche Nachweise sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
- Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.
(2011): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen