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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sonstige Werbungskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Sonstige Werbungskosten



Wie kann ich die Beiträge für meine Kfz-Versicherung absetzen?

Haftpflicht-Beiträge der Autoversicherung sind Sonderausgaben oder Werbungskosten

Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können in der Steuererklärung angegeben werden. Der Beitragsteil, der sich auf die Kaskoversicherung bezieht, wird dagegen nicht vom Finanzamt anerkannt.

Die Beiträge zu einer Auto-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Insbesondere wenn man sein Kfz nur für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte nutzt, können die Beiträge zur KFZ-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Abzug als Werbungskoten in der Anlage N

Das sollte man sich im Einzelfall aber sehr genau überlegen, den der Abzug der Haftpflichtbeiträge im Rahmen der Werbungskosten ist in der Regel deutlich günstiger als bei den Sonderausgaben. Allerdings muss man dann genau ermitteln, welcher Anteil der Prämien man steuerlich als Werbungskosten ansetzen darf. Führt man für sein Fahrzeug sowieso schon ein Fahrtenbuch, kann man den Prämienanteil, der als Werbungskosten angesetzt werden darf, leicht errechnen. Führt man dagegen kein Fahrtenbuch, dürfte eventuell der Nachweis gegenüber dem Finanzamt schwer zu führen sein.

Abzug als Sonderausgaben

Im Rahmen der Sonderausgaben können Sie dagegen die gesamte Beitragssumme ansetzen. Trotzdem wird sich der Abzug als Sonderausgabe nicht wirklich lohnen, da diese Kosten wie ander Vorsorgeaufwendungen  behandelt werden und nur bis zu einem Höchstbetrag angesetzt werden dürfen.  Und dieser Höchstbetrag ist in der Regel schon durch andere Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) weitgehend ausgeschöpft.

Es gilt "Entweder/Oder"!

Die gleichzeitige Absetzbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben und als Werbungskosten ist auf jeden Fall nicht möglich. Selbst wenn man die Beträge anteilig auf beide Möglichkeiten verteilte, würde das Finanzamt dies nicht anerkennen. Nach geltendem Recht schließen sich die beiden Absetzmöglichkeiten gegenseitig aus.

(2011): Wie kann ich die Beiträge für meine Kfz-Versicherung absetzen?



So machen Sie Bewirtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend!

Arbeitnehmer erhalten Kosten für Bewirtung von Kunden, die im Auftrag des Arbeitgebers stattfinden grundsätzlich wieder erstattet. Anders kann dies jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer z.B. erfolgsabhängige Leistungen erhält. hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofs:

"Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind (Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03).

Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Der BFH sah (anders als die Vorinstanz) wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an."

(BFH-Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03)

(2011): So machen Sie Bewirtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend!


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