(2011)
Wie kann ich die Beiträge für meine Kfz-Versicherung absetzen?
Haftpflicht-Beiträge der Autoversicherung sind Sonderausgaben oder Werbungskosten
Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können in der Steuererklärung angegeben werden. Der Beitragsteil, der sich auf die Kaskoversicherung bezieht, wird dagegen nicht vom Finanzamt anerkannt.
Die Beiträge zu einer Auto-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Insbesondere wenn man sein Kfz nur für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte nutzt, können die Beiträge zur KFZ-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Abzug als Werbungskoten in der Anlage N
Das sollte man sich im Einzelfall aber sehr genau überlegen, den der Abzug der Haftpflichtbeiträge im Rahmen der Werbungskosten ist in der Regel deutlich günstiger als bei den Sonderausgaben. Allerdings muss man dann genau ermitteln, welcher Anteil der Prämien man steuerlich als Werbungskosten ansetzen darf. Führt man für sein Fahrzeug sowieso schon ein Fahrtenbuch, kann man den Prämienanteil, der als Werbungskosten angesetzt werden darf, leicht errechnen. Führt man dagegen kein Fahrtenbuch, dürfte eventuell der Nachweis gegenüber dem Finanzamt schwer zu führen sein.
Abzug als Sonderausgaben
Im Rahmen der Sonderausgaben können Sie dagegen die gesamte Beitragssumme ansetzen. Trotzdem wird sich der Abzug als Sonderausgabe nicht wirklich lohnen, da diese Kosten wie ander Vorsorgeaufwendungen behandelt werden und nur bis zu einem Höchstbetrag angesetzt werden dürfen. Und dieser Höchstbetrag ist in der Regel schon durch andere Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) weitgehend ausgeschöpft.
Es gilt "Entweder/Oder"!
Die gleichzeitige Absetzbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben und als Werbungskosten ist auf jeden Fall nicht möglich. Selbst wenn man die Beträge anteilig auf beide Möglichkeiten verteilte, würde das Finanzamt dies nicht anerkennen. Nach geltendem Recht schließen sich die beiden Absetzmöglichkeiten gegenseitig aus.
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