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Gewerbebetriebe

Welche Angaben mache ich im Bereich Gewerbebetrieb?

Hier tragen Sie Ihre Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb sowohl als Einzelunternehmer als auch als Mitgesellschafter ein.

Folgende Einkünfte können derzeit nicht erfasst werden: Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG, Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Gewerbebetriebe



Was ist eine Einnahmen-Überschussrechnung?

Mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfache Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmen-Überschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

 

(2011): Was ist eine Einnahmen-Überschussrechnung?



Muss ich eine EÜR abgeben?

Mittels der Anlage EÜR wird die Einnahmen-Überschussrechnung standardisiert. In diesem Formular müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn wie bisher formlos ermitteln.

Tipp: Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR auf Plausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

(2011): Muss ich eine EÜR abgeben?



Was besagt das Halbeinkünfteverfahren?

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind  Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, Gmb-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!

Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen ebenfalls Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft). Begünstigt ist insbesondere der Verkauf von Aktien und GmbH -Anteilen. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich, indem zunächst die Hälfte des Verkaufserlöses steuerfrei gestellt wird, danach die Hälfte des Buchwertes der Beteiligung und die Hälfte der Veräußerungskosten abgezogen werden. Doch nicht nur der Gewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig, auch ein Verlust wird nur zur Hälfte berücksichtigt.

Der Teil des Veräußerungsgewinns, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, ist gesondert in der Steuererklärung anzugeben. Tragen Sie hier also den Veräußerungsgewinn- nicht den Veräußerungserlös!- ein, und zwar nur den halben steuerpflichtigen Betrag.

(2011): Was besagt das Halbeinkünfteverfahren?



Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz zur selbständigen handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.

Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt ferner im Gegensatz zur selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Gewerbesteuer.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich

  • Einkünfte als Einzelunternehmer
  • Einkünfte als Mitunternehmer, z.B. aus einer Beteiligung an einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter
  • Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften, z.B. Abschreibungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften
  • Gewinne aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils

(2011): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?


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