Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Ausländische Einkünfte können Sie aus den verschiedensten Einkommensarten erzielen. Die Art und die Höhe sind gemäß § 34d EStG nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben richtet sich also nach dem Einkommensteuergesetz.
- Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Arbeit im Ausland ausgeübt wird. Außerdem kann sie auch im Ausland verwertet werden, ohne dabei im Inland ausgeübt worden zu sein.
- Bei Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (z.B. Autorenrechte).
- Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben ist Voraussetzung dass die Einkünfte durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte erzielt werden.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung, dass die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen.
- Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist z.B. Voraussetzung, dass das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
- Bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist Voraussetzung, dass die im Ausland liegen oder dass die Rechte (z.B. Autorenrechte) zur Nutzung im Ausland überlassen sind.
(2011): Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Was ist die Quellensteuer?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern. Von Ihren ausländischen Kapitalerträgen behält der ausländische Staat häufig eine Quellensteuer ein.
Ist die einbehaltene Quellensteuer höher als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig, stellen Sie einen Antrag auf Erstattung der überzahlten Quellensteuer an die ausländische Steuerbehörde. Diese
Bei ausländischen Kapitalerträgen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind, wird diese ab 2009 auf die Abgeltungsteuer angerechnet.
(2011): Was ist die Quellensteuer?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Seit 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden. Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen)
Tipp: Bitte beachten Sie, dass vor dem Finanzgericht Münster eine Musterklage des Bund der Steuerzahler verhandelt wird (Az. 6 K 1847/10 E). Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Ihre Werbungskosten aus Kapitalvermögen über ihrem Sparer-Pauschbetrag liegen, die Anlage KAP ausfüllen und zusätzlich Ihre Werbungskosten der Steuererklärung beilegen. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch, mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen und Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.
(2011): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?