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gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Start / Basisangaben

Die Bearbeitung der Steuererklärung für 2011 ist nicht mehr möglich.

Wir haben die Bearbeitung sowie die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen für 2011 eingestellt. Alle eingegebenen Daten inkl. Sendeberichte stehen Ihnen weiterhin in Ihrem Kundenkonto zur Verfügung. Änderungen an den Daten können nicht mehr durchgeführt werden.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Start / Basisangaben



Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt unterstützt?

Die neueste Version dieser Internet-Anwendung unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

  • Mantelbogen - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
  • Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
  • Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Anlage N-AUS - Ausländsche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ab dem Steuerjahr 2011)
  • Anlage R - Sonstige Einkünfte Unterfall Renten und andere Leistungen
  • Anlage V - Vermietung und Verpachtung
  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
  • Anlage VL - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
  • Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unterstützt ab dem Steuerjahr 2011)
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
  • Anlage SO - Sonstige Einkünfte
    • Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
    • Einkünfte aus Privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) können aktuell nicht erfasst werden

Für die zukünftigen Steuerjahre ab 212 werden voraussichtlich folgende Anlagen den bestehenden Funktionsumfang von Lohnsteuer kompakt im ersten Halbjahr 2013 erweitern:

  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (vollständig)
  • Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sonstige Wirtschaftsgüter)
  • Anlage AUS - Ausländische Einkünfte
  • Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)

Zusätzlich wird es im Jahr 2012  den Kunden von Lohnsteuer komapkt ermöglicht, Ihre Steuererklärung auch im Rahmen der Getrennten Veranlagung per ELSTER bei Ihrem Finanzamt abzugeben, falls dies gegenüber der Zusammenveranlagung vorteilhafter für die Ehepartner sein sollte.

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook, Google Plus und Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Neben dem aktuellen Funktionsumfang und den geplanten Updates im aktuellen System ist die Umsetzung der folgenden Einkunftsarten und Anlagen zur Einkommensteuererklärung vorerst noch nicht geplant:

  • Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG )
  • Anlage N-Gre - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
  • Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung  des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
  • Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
  • Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)
  • Abgabe per ELSTER mit elektronischem Zertifikat (nur nach Registrierung beim ElsterOnline-Portal).

(2011): Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt unterstützt?



Muss ich meine Angaben speichern?

Nein, Sie müssen die Daten, die Sie bei Lohnsteuer kompakt in die Steuererklärung eingeben nicht noch einmal speichern.

Sobald Sie ein Eingabefeld verlassen, wird dieses automatisch im Hintergrund gespeichert. Nachdem Sie eine Seite ausgefüllt haben, gelangen Sie durch Klicken des "weiter"-Buttons am unteren rechten Rand der Seite zum nächsten Schritt.

Alle Einträge, die Sie bereits gemacht haben, können Sie natürlich später wieder ändern. Nutzen Sie dafür einfach die Navigation, um zu der gewünschten Stelle zu springen.

(2011): Muss ich meine Angaben speichern?



Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Im Juni 2012 herrscht in den Finanzämtern Hochbetrieb: Denn bis dahin müssen alle die Steuererklärungen für 2011 bearbeitet werden, die zum Stichtag 31. Mai 2012 eingegangen sind. Ihre ist noch nicht dabei? Sie haben die Frist verpasst? Dann sollten Sie langsam in die Puschen kommen! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das sind Sie beispielsweise, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen. Machen Sie die Steuererklärung hingegen selbst, müssen Sie sich üblicherweise an den 31. Mai halten - auch wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder Steuerprogramme nutzen. Haben Sie die Frist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bisher eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten und wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Mai einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. September 2012 Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2011 müsste also bis zum 31. Dezember 2015 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung…… freiwillig abgeben:…abgeben müssen (mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2010 31.12.2014 31.05.2011 (31.12.2011)
Für das Steuerjahr 2011 31.12.2015 31.05.2012 (31.12.2013)
Für das Steuerjahr 2012 31.12.2016 31.05.2013 (31.12.2012)
Für das Steuerjahr 2013 31.12.2017 02.06.2014 (31.12.2014)
Für das Steuerjahr 2014 31.12.2018 01.06.2015 (31.12.2015)
Für das Steuerjahr 2015 31.12.2019 31.05.2016 (31.12.2016)

(2011): Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?



Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.

(2011): Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?



Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.

Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(2011): Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?

Unter Kapitaleinkünfte (Anlage KAP) versteht man alle Einkünfte, die sich aus der Überlassung von Kapital zu dessen Nutzung ergeben. Dazu zählen vor allem folgende Einkünfte:

  • Dividendenzahlungen
  • Zinserträge
  • Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen
  • Erträge aus Lebensversicherungen
  • Erträge aus Beteiligungen

Private Kapitaleinkünfte werden mit einem Satz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer besteuert. Durch diese Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Die Abgeltungssteuer wird von der Bank abgeführt.

In der Regel müssen aus diesem Grund keine Angaben zu den Kapitaleinkünften gemacht werden. Es kann jedoch von Vorteil sein, die trotzdem zu tun. Denn nur so kann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung das Finanzamt eventuell zu viel gezahlte Steuern zurück erstatten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in Ihrem persönlichen Fall die Anwendung des Steuersatzes von 25 Prozent nachteilig ist, weil sich nach Ihrem Einkommen ein geringerer Steuersatz ergeben würde. In diesem Fall wird die Einkommensteuer für Ihre Kapitaleinkünfte dann auf der Grundlage des ermittelten, geringeren individuellen Steuersatzes festgesetzt.

(2011): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2011 verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Verheiratete 16.008 Euro) übersteigt.

Zu den zu versteuernden Einkünften, die inder der Anlage R anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die zu versteuernde Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Freibetrag jährlich.

Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Rentner, die 2009 erstmals Rente erhalten haben, müssen hiervon bereits 58 Prozent versteuern, ab 2010 sind es 60 Prozent.

Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

(2011): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Welche Einkünfte zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehören ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In §21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der  Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind oder der zeitlich begrenzte Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

(2011): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Scheidungskosten,
  • Bestattungskosten oder
  • Krankheitskosten.

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht

(2011): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?


Feldhilfen

Sonstige Einkünfte- Anlage SO - (ohne Private Veräußerungsgeschäfte)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie folgende Einkünfte erhalten haben:

  • wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen
  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen
  • Bezüge als Abgeordneter
  • Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder Verlustzuweisungsgesellschaften

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften können derzeit nicht mit Lohnsteuer kompakt erfasst werden.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Anlage S -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie selbständig  sind und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erwirtschaften.

Einkünfte sind Selbständigen der Gewinn/Verlust aus dieser Tätigkeit.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anlage G -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Einkünfte daraus erwirtschaften.

Einkünfte sind Gewerbetreibenden der Gewinn/Verlust aus den Betrieb.

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Anlage KAP -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kapitalerträge hatten.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug (Abgeltungsteuer) abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.
Einkünfte aus Renten - Anlage R -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im vergangenen Jahr eine Rente erhalten haben.

Gegebenenfalls haben beide Ehegatten eine eigene Anlage R abzugeben.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Anlage V -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im vergangenen Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet haben.

Die erzielten Einkünfte werden bei Eheleuten standardmäßig 50:50 auf beide Partner aufgeteilt. Es kann aber auch für jedes vermietete Objekt eine separate Zuweisung der Einkünfte erfolgen.

Familienstand

Der Familienstand hat Auswirkungen auf die Steuerveranlagung und damit auf die Steuerberechnung, die je nach dem nach dem Grundtarif oder der Splittingtarif erfolgt.

  • Wählen Sie "ledig" aus, wenn Sie am 31.12.2011 weder verheiratet, geschieden oder verwitwet waren.
  • Wählen Sie "verheiratet" aus, wenn Sie am 31.12.2011 verheiratet waren und von Ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt gelebt haben.
  • Wählen Sie "geschieden" aus, wenn Ihre Ehe vor dem 1.1. 2012 geschieden wurde.
  • Wählen Sie "dauernd getrennt lebend" aus, wenn Sie am 31.12.2011 bereits auf Dauer von dem Ehepartner getrennt leben aber immer noch verheiratet sind.
  • Wählen Sie "verwitwet" aus, wenn Sie am 31.12.2011 Witwe/r waren und vor dem Tod des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt hat.
  • Wählen Sie "verwitwet nach Trennung" aus, wenn Sie am 31.12.2011 Witwe/r waren, aber bereits vom Ehepartner getrennt lebten.
Geschieden seit dem

Geben Sie den Tag Ihrer Scheidung an.

Verheiratet seit dem

Geben Sie hier den Tag Ihrer Heirat an.

Dauernd getrennt lebend seit dem

Geben Sie hier den genauen Tag an, an dem Sie sich von  Ihrem Partner getrennt haben.

Hinweis: Wenn das Trennungsdatum genau am 1.1.2011 liegt, ist die Abgabe der Steuererklärung als Zusammenveranlagung für 2011 nicht mehr möglich. In diesem Fall werden die Angaben des Partners nicht mehr abgefragt. Der Steuerpflichtige wird einzeln veranlagt werden.

Verwitwet seit dem

Geben Sie hier den Todestag Ihres Ehepartners an.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.  Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder,  die Wehr- oder Zivildienstes leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


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