(2011)
Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein, bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen. Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2009 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 3.864 Euro, der pauschale BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.160 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2009 ein Freibetrag von insgesamt 6.024 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte, bzw. Alleinstehende gilt jeweils die Hälfte.
Ab 2010 werden wegen der Kindergelderhöhung auch die Kinderfreibeträge angepasst. Es gilt dann ein Freibetrag für Eltern in Höhe von 7.008 Euro. Dieser teilt sich auf in den Kinderfreibetrag von 4.368 Euro für beide Eltern und den BEA-Freibetrag von 1.320 Euro. Auch hier gilt für Alleinerziehende oder getrennt Veranlagte jeweils die Hälfte.
Diese Freibeträge bekommt man im Rahmen der Steuererklärung aber nur zugesprochen, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das bereits erhaltene Kindergeld, bzw. der Anspruch auf Kindergeld. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.
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