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Freiwilliges soziales Jahr

Das Kind hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst , einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 14 b Zivildienstgesetz) abgeleistet.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Freiwilliges soziales Jahr



Bekomme ich noch Kindergeld, wenn mein Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet?

Ja. Auch wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, können Sie weiterhin Kindergeld beziehen und die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten.

In der Regel dauert ein freiwilliges oder ökologisches Jahr zwölf Monate. Außerdem kann Ihr Kind den „Freiwilligendienst aller Nationen“ oder den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung leisten. Auch diese dauern mindestens sechs Monate, in denen Sie als Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge haben, sofern Ihr Kind noch unter 25 ist.

Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Europäischen Freiwilligendienst oder Auslandsdienst im Rahmen des Zivildienstes müssen dies durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen.

Tipp: Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, gehen Sie aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sollten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.

(2011): Bekomme ich noch Kindergeld, wenn mein Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet?



Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen etwa, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hat.


Seit 2007 ist die Altersgrenze für den Kindergeldbezug für Kinder in Ausbildung stufenweise gesenkt worden:
Für Kinder, die bis 1981 geboren wurden, gab es Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr. Für Kinder, die bis 1982 geboren wurden, bis zum 26. Lebensjahr und für Kinder, die ab 1983 geboren sind, gibt es Kindergeld aktuell noch bis zum 25. Lebensjahr – sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder studieren (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Auch wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.

Hat das Kind einen Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes. Dies ist so, weil Sie in der Phase des Wehr- und Zivildienstes kein Kindergeld erhalten. Wenn Ihr Kind allerdings ein freiwilliges soziales Jahr leistet, wird der Bezug des Kindergeldes nicht unterbrochen, sofern es noch unter 25 ist.
Das gilt auch, wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet.

Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag.
Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.

Tipp: Wenn Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und im Laufe des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie den Unterhalt, für die Monate in denen Sie Kindergeld bezogen haben in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

(2011): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?


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