(2011)
Wann liegt ein Mini-Job im Privathaushalt vor?
Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, wie z. B. die Reinigung der Wohnung, die Kinderbetreuung, Pflege kranker oder alter Personen sowie die Gartenpflege und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.
Die Pauschalbeiträge (Renten- und Krankenversicherung) und die Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag) müssen an eine zentrale Einzugsstelle - die Bundesknappschaft - abgeführt werden.
Bei Mini-Jobs im Privathaushalt werden 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + pauschale Sozialversicherungsbeiträge + Pauschalsteuer + Umlage und gesetzliche Unfallversicherung) max. € 510 im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen, wenn das Haushaltsscheckverfahren angewendet wird.
Beispiel: Ihrer Putzfrau zahlen Sie monatlich 100 Euro. Das macht 1.200 Euro im Jahr. Wenn die Hilfe als Mini-Jobber bei Ihnen beschäftigt ist, können Sie hiervon 20 Prozent, maximal jedoch 510 Euro im Jahr absetzen.
Rechner
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