(2011)
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können Sie zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Je nach Familiensituation zählen die Kosten der Betreuung für Ihr Kind zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Kinderbetreuungskosten für ein Kind unter 14 Jahren bzw. für behinderte Kinder sind Werbungskosten/Betriebsausgaben, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Ist ein Elternteil in Ausbildung, behindert oder für längere Zeit krank, dann sind die Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahre bzw. für behinderte Kinder als Sonderausgaben absetzbar. Leben die Eltern des Kindes zusammen, müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen oder der andere Elternteil muss erwerbstätig sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, könne die Kinderbetreuungskosten für Kinder im Alter von drei, vier oder fünf Jahren von der Steuer abgesetzt werden.
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt dabei jeweils pro Kind und Jahr. Zusammenlebende Elternteile teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. Auf Antrag beider Elternteile kann auch eine andere Aufteilung gewählt werden.
Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vatervon 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Lebt Ihr Kind im Ausland, wird der Höchstbetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt:
Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.
Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.
Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.
Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.
Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.
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