(2011)
Was ist der Kinderfreibetrag?
Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird Ihnen für jedes Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Für das Jahr 2009 beträgt dieser Freibetrag 1.932 Euro bzw. 1.080 Euro.
Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich gemeinsam veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro (für 2010), wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Für jedes Ihrer Kinder gibt es den vollen Kinderfreibetrag (1,0), diesen teilen sich jedoch die Eltern des Kindes. Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die getrennte Veranlagung, halbiert sich der Freibetrag. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.
Neben den Kinderfreibeträgen gibt es noch das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge für Kinder gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht gemeinsam. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall, wird vom Finanzbeamten bei der so genannten Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen alle Eltern die Anlage Kind ausfüllen.
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