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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitsstätte

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2011. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Arbeitsstätte



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?

Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Wohnort z.B. aufgrund eines Umzugs gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur Ihrer Arbeitsstätte.

In diesem Fall müssen Sie bei Lohnsteuer kompakt zwei Arbeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:

  • "Arbeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
    • Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
  • "Arbeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
    • Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

Tipp: Vergessen Sie nicht eventuell auch die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen!

(2011): Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?



Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?

Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte.

Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere aber längere Strecke nutzen, wird diese aber meist auch bewilligt. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke. Laut Urteil einem Urteil des BFH ist dabei eine Zeitersparnis von 20-30 Minuten täglich ausreichend (BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl. 1975 II S. 852).

Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel) wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.

Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, könne Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Beispiel:
Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit.

Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro = 1.725 Euro
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 42 Kilometer x 0,30 Euro = 2.898 Euro

Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des „Umwegs“ erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.

(2011): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie den so genannten Nutzungswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit: monatlich 1% des Listenpreises zzgl. 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Im Gegenzug dürfen Sie dann wie andere Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Tipp:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

(2011): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden.

Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten.

Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu. Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier aber auch nicht zu.

(2011): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?



Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Für die pauschale Berechnung der Fahrtkosten ist es unerheblich mit welchem Verkehrsmittel Sie zur Arbeit gekommen sind. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten jedoch höher sind als die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, müssen Sie diese dem Finanzbeamten nachweisen.

Beispiel:

Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist.  Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können: 230 Tage x 70 km x 0,30 Euro = 4.830 Euro

Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbekostenabzug.

Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

(2011): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?


Feldhilfen

Anschrift Arbeitegeber I

Geben Sie hier die Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Ihres Arbeitgebers ein.

Anhand der Anschrift Ihres Arbeitgebers und der Anschrift Ihres Wohnortes, die Sie im Bereich der persönlichen Angaben erfasse haben, kann Lohnsteuer kompakt auf der Folgeseite die Wegstrecke für Sie zur Berechnun der Entfernungspauschale ermitteln.

Arbeitstage pro Woche

Geben Sie hier die Anzahl der Arbeitstage pro Woche (z.B. ein Wert zwischen ("1" und "7").

Die Anzahl der Arbeitstage dient dem Finanzamt dazu, die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu überprüfen. Übliche Werte bei der Steuererklärung (Fahrtkosten für das Finanzamt) für sind bei einer:

  • 5-Tage-Woche: 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • 6-Tage-Woche: 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Die Angabe dient nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Urlaubs- und Krankheitstage

Geben Sie hier die Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage im Steuerjahr 2011 an.

Die Angabe dient nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Anhand der Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage kann das Finanzamt die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (auf der Folgeseite) auf Plausibilität prüfen.


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