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(2014) Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?

Für Selbständige mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gibt es seit 2006 eine günstige Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - im Amtsdeutsch: das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Für einen geringen Beitrag kann sich jeder, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig tätig war, gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn er ein eigenes Unternehmen gründet. Es wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, als Voraussetzung akzeptiert, die Dauer spielt hierbei keine Rolle.

Zur freiwilligen Weiterversicherung muss sich der Gründer allerdings schnell entscheiden, denn die Aufnahme ist nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbständigen Tätigkeit möglich. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 3,0 Prozent vom Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese so genannte monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahre 2014 2.765 Euro im Westen und 2.345 Euro im Osten (2015: 2.835 Euro bzw. 2.415 Euro).

So errechnet sich im Jahre 2014 ein monatlicher Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige von 82,95 Euro in den alten Bundesländern und 70,35 Euro in den neuen Bundesländern. Scheitert die Geschäftsidee und verliert der Gründer sein Einkommen bzw. gibt er sein Unternehmen wieder auf, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich normalerweise nach dem erzielten Bruttogehalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Auch bei der freiwilligen Versicherung wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer herangezogen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld mindestens 150 Tage als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt waren. Doch wenn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre keine 150 Tage mit Beitragszeiten nachgewiesen werden können, orientiert sich das Arbeitslosengeld I nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts wiederum richtet sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation. Dabei ist die Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.

Tipp: Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ - gibt es auch für alle, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Angehörigen pflegen, der der Pflegestufe I bis III zugeordnet ist. Die monatlichen Beiträge sind hier sogar noch geringer. Hier wird nur ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage angesetzt, sodass die Beiträge im Jahre 2014 lediglich 8,30 Euro (27,65 Euro x 3 %) im Westen und 7,04 Euro im Osten betragen.

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