(2014)
Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2014?
Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Ein Teil des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die der andere Teil trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:
Der allgemeine Beitrag: Dieser gilt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei längerer Krankheit, so für Angestellte – und für Rentner, auch wenn diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Der ermäßigte Beitrag: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise Studenten oder Selbststständige.
Freiwillig Versicherte können einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitrag relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen angegeben.
Ein Beispiel: Bis 2014 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Hiervon entfallen 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer. Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 246 Euro monatlich. Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent festgeschrieben, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den neuen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist.
Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für viel Verdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2014 liegt sie bei 48.600 Euro jährlich, bzw. 4.050 Euro monatlich. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet. Hiermit will der Gesetzgeber für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Rechner
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