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Pflegepauschbetrag

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Aus technischen Gründen ist nur die Online-Abgabe möglich; die Abgabe der ausgefüllten amtlichen Steuerformulare ist nicht möglich, wenn Sie Angaben zum Pflegepauschbetrag machen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Pflegepauschbetrag



Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe III eingestuft sein muss oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt.

Der Pauschbetrag von derzeit 924 Euro wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und ohne erforderlichen Nachweis angesetzt. Er wird ungekürzt als Jahresbetrag angerechnet, dabei ist es egal, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über gegeben waren, er wird auch nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.

Es ist wichtig, dass Sie die pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegen. Es ist auch nicht zulässig, wenn der Pflegebedürftige das von einer Pflegekasse erhaltene Pflegegeld an Sie weitergibt, um Ihnen Aufwendungen zu vergüten. Sofern das Pflegegeld jedoch dafür verwendet wird, um eine zusätzliche Pflegekraft zu bezahlen oder notwendige Geräte anzuschaffen, gilt dies nicht als Ihr Einkommen.

Pflegen Eltern allerdings ihr pflegebedürftiges Kind, gilt das für dieses Kind erhaltene Pflegegeld nicht als Einkommen. Wird die Pflege einer Person von mehreren Angehörigen geleistet, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Sie allein jedoch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Eltern, können Sie den Pflegepauschbetrag zweimal geltend machen, denn der Pauschbetrag wird personenbezogen gewährt.

Tipp: Sind Ihre Kosten für die Pflege höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie die tatsächlichen Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Allerdings wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Und Sie müssen gleichzeitig auf den Pflegepauschbetrag verzichten.

(2014): Was ist der Pflege-Pauschbetrag?



Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe III eingestuft sein muss oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt. Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund können Sie den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein. Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Teilen Sie sich mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.

Beispiel: Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater gemeinsam mit Ihrer Mutter. So steht Ihnen und Ihrer Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 462 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn Ihre Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.

Tipp: Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie für Unterhalt bis zu 8.354 Euro (ab 2014) bzw. 8.130 Euro (2013) eine Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen erlangen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die Sie pflegen, niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützung bis zu dieser Höhe müssen Sie auch nachweisen können.

(2014): Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?



Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?

Kosten für eine Pflegekraft oder krankheits- und behinderungsbedingte Kosten können Sie – anstatt den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen – als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Hier ist der Abzug nicht auf 924 Euro begrenzt, sondern in unbegrenzter Höhe möglich, wobei das Finanzamt jedoch eine zumutbare Belastung anrechnet. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und .-beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Tipp: Sie können die Pflegeleistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So können Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent Ihrer Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro, als Steuerermäßigung erhalten, wenn Sie eine Pflegekraft für sich oder einen Angehörigen zahlen oder wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege hilft.

(2014): Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?



Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?

Wenn Sie eine hilflose Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als maximal 924 Euro, ist das auch die beste Lösung für Sie.

Anders sieht es aus, wenn Sie höhere Ausgaben haben, eine zusätzliche Pflegekraft oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim mit finanzieren müssen. Dann lohnt es sich eher, auf den Pflegepauschbetrag (auch auf den Behindertenpauschbetrag) zu verzichten und die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Diese Kosten geben Sie dann an unter den außergewöhnlichen Belastungen als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch die Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Das kann verschiedene Ausgaben betreffen wie beispielsweise Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung oder die Miete.

In Ihrer Steuererklärung können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Einkünfte
insgesamt
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder
bis 15.340 Euro 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 1 Prozent
15.340 bis 51.130 Euro 6 Prozent 5 Prozent 3 Prozent 1 Prozent
über 51.130 Euro 7 Prozent 6 Prozent 4 Prozent 2 Prozent

Beispiel: Wenn Sie im Jahr ein Einkommen von 30.000 Euro haben, liegt Ihre zumutbare Belastung als Ehepaar mit einem Kind bei drei Prozent des Einkommens. Das wären 900 Euro. Liegen Sie mit Ihren Ausgaben über diesem Betrag, lohnt es sich, dies anzugeben.

Tipp: Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Höchstbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie die einzelnen Ausgaben allerdings auch nachweisen können. Der Pflegepauschbetrag kann ohne Einzelnachweise in Anspruch genommen werden.

(2014): Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?


Feldhilfen

Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der hilflosen Person(en)

Geben Sie hier bitte Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der Person an, für die Sie Pflegeleistungen erbracht haben.

Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.

Der Ehemann hat die Pflege durchgeführt.

Haben Sie die Pflegeleistungen alleine erbracht?

Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.

Bei der Pflege haben außerdem weitere Personen mitgewirkt:

Geben Sie die Anzahl der Personen an, die neben Ihnen und ggf. Ihrer Ehefrau im Jahr 2014 die hilflose Person gepflegt haben und die hierfür ebenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages erfüllen.

Vorsicht! Teilen Sie sich die Pflege gleichzeitig oder nacheinander mit anderen Personen, wird der Pflegepauschbetrag von 924 Euro für die gepflegte Person nach der Anzahl der pflegenden Personen gekürzt.

Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.


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