(2014)
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Im Rahmen der Berufsausbildung waren bisher die Fahrten - wie bei einer Auswärtstätigkeit - mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km absetzbar. Nicht anwendbar war im Allgemeinen die Entfernungspauschale, denn diese kommt nur bei Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger Arbeitsstätte" (bis 2013) in Betracht.
Aber ab 2014 gilt bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit die Bildungsstätte als "erste Tätigkeitsstätte". Und dies betrifft auch die Berufsausbildung. Das bedeutet: Die Fahrten zur Bildungsstätte sind jetzt nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Weiterhin können Sie Fahrten zu einer Bildungsstätte außerhalb der "ersten Tätigkeitsstätte" mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km geltend machen, z.B. zur Berufsschule. Da eine Auswärtstätigkeit nicht mehr anzunehmen ist, werden Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten nicht mehr anerkannt. Dies gilt sowohl im Fall der Fortbildung für den Werbungskostenabzug als auch im Fall der Ausbildung für den Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme oder ein Vollzeitstudium vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsaus- oder -fortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung.
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