(2014)
Was besagt das Halbeinkünfteverfahren?
Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.
Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen ebenfalls Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft). Begünstigt ist insbesondere der Verkauf von Aktien und GmbH -Anteilen. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich, indem zunächst die Hälfte des Verkaufserlöses steuerfrei gestellt wird, danach die Hälfte des Buchwertes der Beteiligung und die Hälfte der Veräußerungskosten abgezogen werden. Doch nicht nur der Gewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig, auch ein Verlust wird nur zur Hälfte berücksichtigt.
Der Teil des Veräußerungsgewinns, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, ist gesondert in der Steuererklärung anzugeben. Tragen Sie hier also den Veräußerungsgewinn- nicht den Veräußerungserlös!- ein, und zwar nur den halben steuerpflichtigen Betrag.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.
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