(2014)
Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?
Das Elterngeld macht's möglich, dass ein Elternteil - meist die Mutter - nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden.
In dieser Zeit wird das häusliche Arbeitszimmer häufig für berufliche Zwecke genutzt, z. B. zum Studium von Fachliteratur, zur Lektüre von abonnierten Fachzeitschriften, zur Vor- und Nachbereitung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen, zum Erstellen neuer Arbeitskonzepte, zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln usw.
(1) Da für solche beruflichen Tätigkeiten "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können die Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1 250 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.
(2) Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit auch der "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" sein? Hierzu stellt der Bundesfinanzhof auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VI R 102/01).
- Bei einer Lehrerin in Elternzeit sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis 1.250 Euro absetzbar, weil ihr bisher "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand und dies auch später wieder so sein wird.
- Bei einer Angestellten, die vor der Elternzeit im Büro beim Arbeitgeber arbeitete, war das Arbeitszimmer nicht der "Mittelpunkt" und wird es folglich auch nach der Elternzeit nicht sein. Daher sind die Arbeitszimmer während der Elternzeit nur bis zu 1.250 Euro absetzbar. Übrigens: Der Höchstbetrag von 1.250 Eurogilt auch dann, wenn die Elternzeit nicht das ganze Jahr gedauert hat oder das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wurde.
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