(2014)
Was zählt als berufliche Ausbildung?
Als berufliche Ausbildung, deren Kosten Sie als Sonderausgaben geltend machen können, gelten vor allem die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium als Erstausbildung. Auch Aufwendungen zum Besuch allgemein bildender Schulen zum Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs gehören zu den Ausbildungskosten. Jede weitere Bildungsmaßnahme nach dem ersten Berufsabschluss ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können. „Erstmalig“ bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen sein darf. Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Die Berufsausbildung muss ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsgang sein, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Dem Auszubildenden müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, mit denen er einen Beruf aufnehmen kann. Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.
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