(2011)
Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?
Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch wirken sich die Auszahlungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr Einkommen versteuert wird. Mit diesem Steuersatz werden dann die übrigen zu versteuernden Einnahmen belastet. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.
Dies sind unter anderem:
- Arbeitslosengeld I gemäß SGB III,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Nicht in den Progressionsvorbehalt eingezogen werden folgende Einnahmen: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Wohngeld, Erziehungsgeld, Streikgeld und Einkommen aus einem Ein-Euro-Job. Auch eine Verdienstausfallentschädigung, die Ihnen von der Krankenkasse gezahlt wird, weil Sie einem kranken Angehörigen im Haushalt helfen, erhöht Ihren Steuersatz nicht, das gilt auch für die Krankenpflege eines nahen Verwandten.
Neben den Lohnersatzleistungen gibt es noch so genannte Entgeltersatzleistungen. Diese erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender. Lohnersatzleistungen können beispielsweise sein:
- Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz,
- Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen beispielsweise Leistungen einer privaten Krankenversicherung sowie Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbständig machen. Wenn diese Lohnersatzleistungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen Sie sie in Ihrer Steuererklärung angeben.
Weitere Lohnersatzleistungen müssen durch die Bescheinigung des Leistungsträgers nachgewiesen werden, die Sie deswegen Ihrer Steuererklärung beilegen sollten.
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Rechner
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