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(2014) So machen Sie Bewirtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): So machen Sie Bewirtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend!

Arbeitnehmer erhalten Kosten für die Bewirtung von Kunden, die im Auftrag des Arbeitgebers stattfindet, grundsätzlich wieder erstattet. Anders kann dies jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer z.B. erfolgsabhängige Leistungen erhält. Hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofs:

"Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt." Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind (Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03).

Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Der BFH sah (anders als die Vorinstanz) wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an.

(BFH-Urteil vom 11.01.2007, VI R 52/03)

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