(2014)
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Seit dem Jahr 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen).
Tipp: Bitte beachten Sie, dass derzeit vor dem Bundesfinanzhof eine Musterklage anhängig sind, in denen die Frage der Absetzbarkeit von Werbungskosten geklärt werden soll. Evtl. verstößt das Abzugsverbot für Werbungskosten gegen das Nettoprinzip oder den Gleichheitssatz und wäre dann verfassungswidrig.
Wenn Ihre Werbungskosten aus Kapitalvermögen über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, sollten Sie die Anlage KAP ausfüllen und auf einem Zusatzblatt Ihre Werbungskosten auflisten. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen, bis der BFH entschieden hat.
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