(2014)
Wie kann ich Arbeitsmittel abschreiben?
Wenn Sie für ein Arbeitsmittel mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) oder 487,90 Euro (inkl. 19 Prozent MwSt.) ausgeben, müssen Sie die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen, d.h. abschreiben. In jedem Jahr können Sie dann nur die jeweilige Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer nutzen hierfür die lineare Abschreibung. Die Dauer der Abschreibung wird in den so genannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt.
Hier einige Beispiele für gängige Arbeitsmittel:
Abschreibungsdauer verschiedener Arbeitsmittel:
- Mobilfunkendgeräte: 5 Jahre
- Computer, Notebooks und Peripheriegeräte: 3 Jahre
- Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte: 7 Jahre
- Schreibmaschinen: 9 Jahre
- Büromöbel: 13 Jahre
- Tresore: 23 Jahre
- Personenkraftwagen: 6 Jahre
Für das Jahr, indem Sie das Arbeitsmittel gekauft haben, ist der errechnete AfA-Betrag nur monatsgenau absetzbar. Für jeden Monat ein Zwölftel.
Ein Beispiel: Sie erwarben am 1.8.2014 aus beruflichen Gründen ein Notebook für 1.500 Euro. Die Nutzungsdauer wurde von der Finanzverwaltung auf drei Jahre gesetzt. Es ergibt sich daher folgende lineare Jahresabschreibung: 1.500 Euro aufgeteilt auf 3 Jahre ergibt eine jählriche Abschreibung von 500 Euro. Da der Kauf unterjährig getätigt wurde muss das Notebook im ersten Jahr monatsgenau abgeschrieben werden:
Abschreibung im Jahr 2014: 500 Euro x 5/12 = 209 Euro (für die Monate August bis Dezember)
Abschreibung im 2. und 3. Jahr: jeweils 500 Euro.
Abschreibung im 4. Jahr: 291 Euro (= Restwert aus dem Jahr 2014)
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