(2014)
Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?
Den Ausbildungsfreibetrag können Sie nur geltend machen, wenn Ihr Kind für eine gewisse Dauer nicht bei Ihnen im Haushalt wohnt. Die Dauer wird nicht näher spezifiziert, aber ein sechswöchiges Praktikum ist zum Beispiel zu kurz (BFH-Urteil vom 20.5.1994, III R 25/93, BStBl. 1994 II S. 699).
Ausschlaggebend ist dabei die räumliche Selbständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt. Räumlich selbständig ist Ihr Kind aber auch wenn es
- in einem Internat oder einem Heim wohnt
- bei Verwandten wohnt
- Ihre Eigentumswohnung bewohnt, die Sie selbst nicht mitnutzen
- eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus bewohnt
Eine auswärtige Unterbringung ist daher zu bejahen, wenn das Kind während der Berufsausbildung räumlich und hauswirtschaftlich vom Haushalt der Eltern getrennt lebt, wie bei einer Unterbringung in einem Internat, einer Ganztagspflegestelle oder einer Studenten-WGwährend des Studiums o.ä..
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur gegeben, wenn das Kind außerhalb aller Elternhaushalte, d.h. weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt. (BFH, 05.02.1988 - III R 21/87, BStBl II 1988, 579)
Kommt Ihr Kind in den Ferien zu Ihnen nach Hause, steht Ihnen der Ausbildungsfreibetrag weiterhin zu (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl. 1994 II S. 887). Besuche am Wochenende oder in den Schul- bzw. Semesterferien sind daher unschädlich.
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