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(2014) Welchen Schutz bitte eine Haftpflichtversicherung?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Welchen Schutz bietet eine Haftpflichtversicherung?

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nur Leistung für Schäden, die im Alltag üblicherweise auftreten können. Daneben existieren aber noch eine Reihe anderer Haftpflichtversicherung: Kfz-Haftpflicht, die Tierhalterhaftpflicht, die Berufshaftpflicht, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, die Gewässerschadenhaftpflicht, die Bauherrenhaftpflicht, die Sportboothaftpflicht, die Jagdhaftpflicht sowie weitere spezielle Haftpflichtversicherungen.

Grundsätzlich gilt der Haftpflichtschutz bei allen Versicherern für Schäden, die vom Versicherten oder den mitversicherten Personen fahrlässig im Privatbereich verursacht werden. Geschützt sind Sie dabei auch als Aufsichtspflichtiger, als Dienstherr von Haushaltsangestellten, als Bauherr kleinerer Bauvorhaben und als Wohnungsmieter oder -eigentümer.

Im Straßenverkehr sind nur solche Schäden gedeckt, die Sie als Radfahrer oder Fußgänger verursachen. Als Kraftfahrer brauchen Sie zusätzlich eine Kfz-Haftpflichtpolice. Kleine Ausnahme: Fahrzeuge bis sechs km/h und Arbeitsmaschinen bis 20km/h Höchstgeschwindigkeit sind in der Privat-Haftpflicht enthalten.

Zu den versicherten Risiken zählen sogar die meisten Sportarten und der erlaubte private Gebrauch von Schusswaffen, jedoch mit Ausnahme der Jagd. Ebenfalls eingeschlossen sind Schäden, die durch die Haltung von zahmen Haustieren, Kleintieren oder Bienen entstehen.

Wer dagegen "große" oder "gefährliche" Tiere (z.B. Hunde und Pferde) sein Eigen nennt, sollte eine spezielle Tierhalterhaftpflicht-Versicherung abschließen. Zum Reiten eines fremdes Pferdes reicht die Privat-Haftpflichtpolice, Ansprüche des Pferdehalters sind dann aber ausgeschlossen.

Der Haftpflichtschutz gilt generell auch im Ausland für mindestens ein Jahr, innerhalb der EU sogar länger. Die Versicherung haftet im Ausland im selben Umfang wie in Deutschland.

Sonderfall: Haftung für Schäden von Kindern unter sieben Jahren

Kinder unter sieben Jahren sind schuldunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zum Ende des zehnten Lebensjahres. Bei Schäden zahlt die Versicherung nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben - und das ist Ermessenssache.

Steht fest, dass die Kinder ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden, können Eltern rechtlich nicht belangt werden. Moralisch fühlen sie sich aber sicherlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn zum Beispiel der Sohn beim Skaten das Auto des Nachbarn beschädigt hat. Für Eltern ist es deshalb empfehlenswert, per Zusatz die generelle Abdeckung von Schäden schuldunfähiger Kinder abzusichern.

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