(2014)
Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?
Müssen Sie wegen Ihres Jobs eine zweite Wohnung unterhalten, können Sie die damit verbundenen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Sie versetzt werden, Ihre Firma ihren Standort verlagert oder wenn Sie eine neue Stelle antreten. Auch wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, aber noch eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes behalten wollen, können Sie Ihre Aufwendungen neuerdings absetzen. Entscheidend ist nicht unbedingt, dass die Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Er muss dadurch aber besser zu erreichen sein.
Ob Sie in der eigenen Wohnung, einer WG, einem möblierten Zimmer oder im Hotel wohnen, spielt keine Rolle. Übermäßigen Luxus akzeptiert das Finanzamt aber nicht, als Standard gilt für einen Single-Haushalt maximal eine 60-Quadratmeter-Wohnung. Wenn Ihr erster Wohnsitz ein Zimmer im Haus Ihrer Eltern ist, haben Sie schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Sie eine eigene Wohnung im elterlichen Haus haben und dafür Miete bezahlen.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind vielfältig: Zum einen sind da die Aufwendungen für die Wohnung selbst, also Miete, Betriebskosten, gegebenenfalls auch Renovierungsausgaben oder Maklergebühren. Dazu kommen Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände. In den ersten drei Monaten können Sie zudem eine Verpflegungspauschale für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Ein wichtiger Posten sind natürlich die Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Einmal pro Woche können Sie für die Strecke zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, können Sie auch die tatsächlichen Kosten absetzen.
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