(2014)
Sind auch Autobahngebühren absetzbar?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Ab 2014 wird der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ersetzt durch die "erste Tätigkeitsstätte". Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zu. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.
Mautgebühren für die Benutzung der Autobahn oder eines Tunnels sind ebenfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar. Für die Berechnung der Entfernungspauschale muss die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn diese mautpflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13).
Beispiel: Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 9 km und führt durch einen mautpflichtigen Tunnel. Ein Mitarbeiter möchte die Maut sparen und fährt deshalb über eine Bundesstraße mit einer Entfernung von 27 km. Leider darf dieser Mitarbeiter für seine Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als Werbungskosten geltend machen.
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