(2011)
Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause haben Sie ein Wahlrecht:
- Sie setzen eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungskosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen
- Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht mehr von der Steuer absetzen.
Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind.
Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor und Sie haben ein neues Wahlrecht.
Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt von der Steuer absetzen. Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:
- Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je Kilometer oder km-Kostensatz
- Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,13 Euro je Kilometer.
- Sie nutzen Moped oder Mofa: 0,08 Euro je Kilometer.
- Sie nutzen ein Fahrrad: 0,05 Euro je Kilometer.
- Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.
Zusätzlich zu den Fahrten können Sie auch Ihre Reisenebenkosten steuerlich geltend machen. Auch wenn der einzelne Betrag meist gering ist, kann die Summe aller Reisenebenkosten einen hohen Betrag annehmen. Sie können in diesem Zusammenhang zum Beispiel folgende Posten angeben:
- Parkgebühren
- Mautgebühren
- Gebühren für eine Autofähre/Autozug
- Kosten für die medizinische Vorbereitung (Impfungen etc.)
- Kosten beim Devisentausch
- Beiträge zur Reisegepäckversicherung
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