Warum sind diese Angaben notwendig?
Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.
Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Tipp: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der als Unterhaltsleistung abziehbare Betrag.
Was ist die Opfergrenze?
Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.
Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(2023): Was ist die Opfergrenze?
Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählt zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.
Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder, für das Sie Kindergeld erhalten, und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.
Beispiel:
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.
Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent
Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro.
Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.908 Euro in 2023 ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.
(2023): Wie berechnet sich die Opfergrenze?