Was sind Ausgleichszahlungen?
Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen ist hier anzugeben. Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.
Seit 2015 sind nicht nur "Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" als Sonderausgaben absetzbar, sondern auch "Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs" (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 sowie § 22 Nr. 1a EStG):
- Der Ausgleichsverpflichtete kann seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu ist ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
- Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Früher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden.
Tipp
Für den Antrag und die Zustimmung verwenden Sie bitte die "Anlage U". Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist also, dass Sie die Anlage U beifügen.
(2023): Was sind Ausgleichszahlungen?
Was ist der Versorgungsausgleich?
Vereinfacht bedeutet Versorgungsausgleich, dass im Falle der Scheidung alle Ansprüche (Anwartschaften) auf die Altersversorgung, die während der Ehe erworben worden sind, zur Hälfte zwischen den vormaligen Ehegatten aufgeteilt werden.
Unter dem Strich muss der Partner, der die größeren Ansprüche erworben hat, folglich die Hälfte der Differenz an den Partner abgeben.
Diese Regelung betrifft die folgenden Altersvorsorgen:
- Gesetzliche Rente
- Beamtenversorgung
- Berufsständische Versorgung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Private Alters- und/ oder Invaliditätsvorsorge
Beispiel
Ein Mann hat vor der Ehe Ansprüche aus der gesetzlichen Rente von 200 Euro gehabt. Während der Ehe sind diese auf 500 Euro gewachsen. Zudem hat er in der Zeit privat vorgesorgt und noch einmal Ansprüche in Höhe von 200 Euro erworben. Die Frau hatte vor der Ehe bereits Ansprüche von 150 Euro an die gesetzliche Rente. Während der Ehe sind diese auf 300 Euro geklettert. Betrieblich wird für sie ebenfalls vorgesorgt. Hier sind während der Ehe Ansprüche in der Höhe von 200 Euro entstanden.
Der Mann muss seiner ehemaligen Ehefrau 150 Euro aus der gesetzlichen Rente (500 – 200 = 300 : 2 = 150) sowie 100 Euro aus der privaten Vorsorge über den Versorgungsausgleich bezahlen. Von seiner Ex-Ehefrau erhält er aus der gesetzlichen Rente 75 Euro (300 – 150 = 150 : 2 = 75) und aus der betrieblichen Vorsorge noch einmal 100 Euro.
Der Mann hat während der Ehe folglich Ansprüche in Höhe von 175 Euro erworben, seine Frau über 250 Euro. Er muss somit die Differenz von 75 Euro ausgleichen.
(2023): Was ist der Versorgungsausgleich?
Wie werden Zahlungen zum Versorgungsausgleich berücksichtigt?
Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. "Jeder bekommt von allem die Hälfte." Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
Des Weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.
- Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG 2015), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
- Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG 2015), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR abzuziehen.
Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür die Ehefrau eine Ausgleichszahlung erhält, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u. Ä.. Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart.
Nach früherer Rechtslage waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern.
Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG 2015).
(2023): Wie werden Zahlungen zum Versorgungsausgleich berücksichtigt?
Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ab 2015 absetzbar?
Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
Des Weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.
- Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG 2015), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
- Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG 2015), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abzuziehen.
Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür die Ehefrau eine Ausgleichszahlung erhält, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u. Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
Nach früherer Rechtslage waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als „sonstige Einkünfte“ versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08).
Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs – vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG 2015).
Künftig kann der Ausgleichsverpflichtete seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind künftig einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Bisher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2006, BStBl. 2006 II S. 446 und 448).
(2023): Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ab 2015 absetzbar?