Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag
Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente (eingeführt mit dem "Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen" - Grundrentengesetz - vom 12.8.2020).
- Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt. Übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.
- Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaates auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Vor diesem Hintergrund sollte auch aus steuerlicher Sicht sichergestellt werden, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.
Neu
Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022").
In vielen Fällen wurde bereits im Jahre 2021 ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Folglich wurde dieser Teilbetrag in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet – und als steuerpflichtig behandelt. Für die rückwirkende Steuerbefreiung werden jetzt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an Finanzamt zu übermitteln und darin die Höhe des steuerfrei bleibenden Grundrentenzuschlages auszuweisen.
Falls bereits für 2021 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und der Steuerbescheid sogar schon bestandskräftig geworden ist, wird das Finanzamt diesen nun korrigieren. Allerdings erfolgt die Änderung nur in dem Umfang, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).
(2023): Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag