Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Aktuell hat das Finanzgericht München gegen den Fiskus entschieden, dass Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungssteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).
Tipp 6
Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Ganz geklärt ist die Frage nicht. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat allerdings ein rechtskräftiges Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den ´Unterkunftskosten´ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete)." Fazit: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings fraglich.
Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?
Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.
Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand haben. Ein Hausstand ist Ihre Hauptwohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben und für die Sie die Kosten tragen, sei es als Eigentümer, Mieter oder durch ein Nutzungsrecht (z.B., wenn Sie die Wohnung Ihres Partners nutzen).
Eine weitere Bedingung ist, dass Sie sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen. Bei Verheirateten oder in Familien ist das normalerweise kein Problem, da der Ehegatte oder die Familie in der Heimat wohnt und die Kosten trägt. Bei Alleinstehenden ist die finanzielle Beteiligung oft strenger geprüft. Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.
2019 hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass die finanzielle Beteiligung in direkter oder indirekter Form erfolgen kann. Das bedeutet, Sie können Geld direkt zahlen oder sich an den Kosten beteiligen, zum Beispiel durch den Kauf von Haushaltsgegenständen oder Reparaturen. Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich, und der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle. Selbst am Ende des Jahres geleistete Zahlungen können ausreichen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt und den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Der Fall: Ein Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet und bewohnt im Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss mit seinem Bruder. Es gibt keinen Mietvertrag für diese Wohnung. Der Kläger gab an, sich im Jahr 2015 insgesamt mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Er legte Kreditkartenauszüge vor, die durchgängige Lebensmitteleinkäufe das ganze Jahr über belegten. Zudem reichte er Kontoauszüge über Überweisungen an seinen Vater ein, darunter 1.200 Euro für Nebenkosten/Telekommunikation und 550 Euro für neue Fenster im Jahr 2015. Beide Kontoauszüge datierten vom Dezember 2015. Das Finanzamt erkannte dies nicht als ausreichenden Nachweis für die finanzielle Beteiligung an und lehnte den Abzug von Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab. Die Klage des Klägers war erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Begründung: Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, muss eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts vorliegen. Kosten der Lebensführung umfassen hauptsächlich die Kosten des Haushalts und der Lebensführung (z. B. Mietkosten, Betriebskosten, Kosten für Haushaltsgegenstände, Renovierungen und Instandhaltung), sowie Kosten der Haushaltsführung (z. B. Lebensmittel, Hygiene, Telekommunikation). Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeit und Gesundheitsvorsorge sind nicht eingeschlossen. Das Gesetz legt keine spezifische finanzielle Grenze fest, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Der Steuerpflichtige muss die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen.
Tipp: Wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aufgrund fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des BFH berufen. Es ist ratsam, monatliche Beiträge für Miete und Haushaltskosten zu überweisen, um Streit zu vermeiden. Beachten Sie die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung, die besagt, dass mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten übernommen werden sollten.
Weitere Hinweise:
- Der BFH und die Vorinstanz behandelten auch Fragen wie die Eigenständigkeit des Haushalts der Brüder und die Situation von jüngeren Kindern, die im Elternhaus ein Zimmer nutzen.
- Das Urteil des BFH gilt nicht für Fälle, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und nur ihr Jugendzimmer nutzen (FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).
Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein.
Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Mietkosten noch anerkannt werden.
Der Bundesfinanzhof hat es als zulässig erachtet, dass die Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km vom Beschäftigungsort genommen wurde. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Arbeitnehmer am ursprünglichen Arbeitsort Wohneigentum erworben und der Arbeitgeber dann seinen Firmensitz verlegt hatte, so-dass der Arbeitnehmer täglich die Strecke von 141 km zum neuen Firmensitz fuhr. Hier war ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte mit der Bahn möglich. Die Fahrt mit dem ICE dauerte eine Stunde, und ein derartiger Zeitaufwand liegt durchaus im Bereich des Üblichen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt, wenn die Entfernung 83 km beträgt und der Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreicht werden kann. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist es auch unschädlich, wenn die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Familienwohnung mit 47 km wesentlich geringer ist. Maßgebend ist hier, dass es sich bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handelt (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13).
Im Urteilsfall war es nicht möglich, den Beschäftigungsort in zumutbarer Weise vom Hauptwohnort aus zu erreichen. Denn der Weg war ganz erheblich baustellen- und staubelastet, sodass ein arbeitstägliches Pendeln mit Fahrzeiten von bis zu zwei Stunden pro Strecke nicht zumutbar und damit die Nutzung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort angezeigt war. Die Fahrzeit von der Zweitwohnung aus betrug weniger als eine Stunde.
Rechtslage ab 2014: Wie weit die Zweitwohnung vom auswärtigen Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) entfernt sein darf, ist nun geregelt: Die Zweitwohnung liegt dann noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt. Doch aktuell hat das Bundesfinanzministerium seine Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung abermals überarbeitet (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 100 ff.):
- Kann der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte, also seinen Beschäftigungsort, noch in zumutbarer Zeit von seiner Hauptwohnung aus erreichen, so ist eine eventuell vorhandene Zweitwohnung steuerlich unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung ist dann nicht anzuerkennen. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als noch zumutbar angesehen werden.
- Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km und liegt die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, ist aber aus Vereinfachungsgründen von der beruflichen Veranlassung der Zweitwohnung auszugehen. Folge: Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts in der Heimat auch tatsächlich finanziell beteiligt.
Wenn zuvor davon die Rede war, dass sich die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, genauer gesagt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, befinden muss, ist damit der Regelfall gemeint. Doch die Zweitwohnung kann sich ausnahmsweise auch außerhalb dieses Ortes befinden. Dazu verfügt die Finanzverwaltung:
- Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.
- Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen.
Nun sieht die Praxis oftmals so aus, dass Arbeitnehmer Kompromisse eingehen: Einerseits wollen sie zwar näher an ihren Beschäftigungsort heranziehen, um die tägliche Pendelei erträglicher zu gestalten. Andererseits wollen sie aber auch nicht so weit von ihrem Heimatort entfernt sein, dass "Heimfahrten unter der Woche" zu zeitraubend wären. Und daher wählen sie ihren Zweitwohnsitz irgendwo zwischen Heimat und Arbeit. In diesen Fällen ist etwas Rechenarbeit notwendig:
- Aus Vereinfachungsgründen kann von einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft ausgegangen werden,
- wenn die Entfernung von der Zweitwohnung zur Arbeit weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt oder
- wenn die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.
- Maßgebend für die Prüfung der Entfernung ist die die kürzeste Straßenverbindung.
- Sind die Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelung nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles darlegen.
- Wenn vorliegend von Arbeit oder Arbeitsstätte gesprochen wird, ist damit konkret die so genannte erste Tätigkeitsstätte gemeint.
%Beispiel 1
Herr Steuerle hat seine Hauptwohnung in B und in C seine erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von B (Hauptwohnung) nach C beträgt 100 km und die Fahrzeit mit dem ICE 50 Minuten. Er nimmt sich in Z eine Zweitwohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in Z nach C (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 30 km.
Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Prüfung der Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich. Die Zweitwohnung in Z liegt 30 km entfernt und damit noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Da die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) auch weniger als die Hälfte der Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung in B und erster Tätigkeitsstätte beträgt (1/2 von 100 km = 50 km), kann auch von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden.
%Beispiel 2
Die Entfernung von B (Hauptwohnung) zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 56 km und die Fahrzeit 65 Minuten. Die Zweitwohnung in Z ist 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und die tägliche Fahrzeit beträgt 25 Minuten.
Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine weitergehende Prüfung der Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich. Die Zweitwohnung in Z liegt 30 km entfernt und damit noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Zwar beträgt die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) mehr als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte (28 km). Allerdings kann Herr Steuerle darlegen, dass sich die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung um mehr als die Hälfte und damit wesentlich verkürzt (Fahrzeit 25 Minuten); daher kann gleichwohl von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden.
Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?
Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.
Wer dann am Arbeitsort die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält oder eine kleinere Wohnung anmietet, konnte früher keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzen. Denn wegen des Wegzugs aus privaten Gründen war die doppelte Haushaltsführung eben privat veranlasst.
- Im Jahre 2009 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung erfreulicherweise zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert: Nun ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann beruflich veranlasst, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegt wird und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehalten oder eine neue Wohnung angemietet wird (BFH-Urteile vom 5.3.2009, BStBl. 2009 II S. 1012 und 1016).
- Die Finanzverwaltung akzeptiert die großzügige neue Auffassung des BFH – aber mit einer Einschränkung: Nach Wegverlegung der Hauptwohnung und Bezug einer Zweitwohnung werden für die ersten drei Monate keine Verpflegungspauschbeträge anerkannt, wenn Sie vorher bereits mindestens drei Monate am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe gewohnt hatten (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, BStBl. 2009 I S. 1599).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass auch in den Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate steuermindernd abgezogen werden dürfen. Denn die doppelte Haushaltsführung wird mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in eine Zweitwohnung begründet. Und deshalb beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die bisherige Wohnung als Zweitwohnung umgewidmet wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 7/13).
Der Fall: Der Arbeitnehmer wohnte und arbeitete in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung in Düsseldorf behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Steuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungspauschbeträge geltend. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung, doch Finanzgericht und BFH gewährten sie.
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Wenn Sie also Ihren Wohnsitz vom Arbeitsort weg an einen anderen Ort verlegen und die bisherige Wohnung als Zweitwohnung bestimmen, können Sie nun Verpflegungspauschbeträge geltend machen, obwohl sich an Ihrer Verpflegungssituation am Arbeitsort eigentlich nichts geändert hat. Nach Ansicht des BFH spielt es für steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungspauschbeträgen keine Rolle, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Arbeitnehmer die Verpflegungssituation am Arbeitsort bekannt ist.
Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?
Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten.
Ein eigener Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung,
- die den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt,
- die Sie aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen,
- in der Sie einen Haushalt "unterhalten" oder mitunterhalten, d. h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen,
- und sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligen (neu ab 2014).
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob Sie die Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich nutzen und ob Sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht. Ein "eigener Hausstand" bei doppelter Haushaltsführung wird nur dann anerkannt, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).
- Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
- Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
- Wie soll der Ledige seine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der Steuererklärung darlegen? Da im Steuerformular keine Abfragezeile dafür vorhanden ist, sollte er ganz einfach eine eventuelle Nachfrage des Finanzamtes abwarten.
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Das Niedersächsische Finanzgericht hat 2019 entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am Haupthaushalt ausreicht, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Eine finanzielle Beteiligung kann direkt (z.B., Geldleistungen an die Eltern) oder indirekt erfolgen (z.B., Kosten für Haushaltsgegenstände oder Renovierungen). Die Beteiligung muss nicht regelmäßig sein, und auch Einmalzahlungen sind akzeptabel.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt und den übertriebenen Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Ein Fall wurde beschrieben: Der Kläger hatte eine Wohnung am Arbeitsort gemietet und bewohnte eine nicht abgeschlossene Wohnung im Elternhaus gemeinsam mit seinem Bruder. Ein fehlender Mietvertrag wurde dabei nicht als Problem betrachtet. Der Kläger gab an, sich insgesamt 3.160,47 EUR im Jahr 2015 an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da der Kläger nicht nachwies, dass monatlich regelmäßige Kosten entstanden seien. Die Klage des Klägers war erfolgreich.
Das Gesetz erfordert eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts, einschließlich der Kosten des Wohnraums und der Lebensführung. Einmalzahlungen und unregelmäßige Kosten sind ausreichend. Eine finanzielle Beteiligung sollte angemessen sein, verglichen mit den tatsächlichen Haushaltskosten. Die Höhe kann jedoch nicht pauschal festgelegt werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Es wird empfohlen, bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und monatliche Zahlungen einzurichten, um Streit zu vermeiden. Es ist ratsam, die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, indem mehr als zehn Prozent der monatlichen regelmäßigen Kosten der Haushaltsführung übernommen werden.
Zu beachten ist, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und lediglich ihr Jugendzimmer nutzen (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19 und FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18).
Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?
Es kommt vor, dass Eheleute an demselben auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und dort die Woche über in einer Zweitwohnung zusammenleben. Sie behalten am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Die Finanzämter unterstellen dann gerne, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort sei und verweigern die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.
Aber entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen ist. Zwar gelte die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, doch der Steuerpflichtige kann diese Vermutung widerlegen (BFH-Urteil vom 1.10.2019, VIII R 29/16).
Für kinderlose Ehegatten, die gemeinsam am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung unterhalten, ist "in der Regel" anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet (Regelvermutung). Dies gilt erst recht, wenn die Eheleute mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Doch auch in diesem Fall ist die "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" zu beachten.
Bei der "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" ist zu berücksichtigen, wie oft und wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen, z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten, bestehen.
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Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, "zwangsläufig" einen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Vielmehr ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Für die Gesamtwürdigung gibt es zwar eine Regelvermutung, nach der der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort liegt, doch der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten am Heimatort sprechen.
Wenn beide Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten am auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und in der Zweitwohnung zusammen leben, liegt bei jedem eine steuerliche doppelte Haushaltsführung vor. Die Unterkunftskosten kann jeder zur Hälfte absetzen - und zwar seit 2014 jeder bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Und jeder kann ebenfalls in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.
Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?
Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.
Als Umzugskosten können Sie beispielsweise ansetzen: Transportkosten (Spedition, Leihwagen, Helferlöhne, Umzugskartons), Reisekosten am Umzugstag sowie zum Besichtigen von Wohnungen, Maklergebühr. Die Frage ist, ob auch die "Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten" absetzbar ist.
Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird. Denn gemäß Lohnsteuerrichtlinien sei die Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung ausdrücklich ausgeschlossen (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Bei einem "kleinen" Umzug an den Beschäftigungsort werde nicht der Lebensmittelpunkt verlegt (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).
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Zu den Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört nicht nur der Umzug in die Zweitwohnung, sondern auch der Rückumzug aus der Zweitwohnung in die Hauptwohnung. Auch beim Rückumzug ist die Umzugskostenpauschale nicht absetzbar, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird.
Anders liegt der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem "großen" Umzug den Familienhaushalt und Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.
Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?
Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
- Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
- Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".
Tipp
(1) Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).
(2) Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
(3) Falls die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) betragen, sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Dies gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2018. Zuvor lag die Grenze bei 410 Euro . Höhere Kosten müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden und sind jeweils nur mit dem Jahresbetrag als "Absetzung für Abnutzung" abziehbar. Die Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre.
Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?