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Fahrtkosten bei Behinderung



Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G".
  • Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“.

Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ist seit dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe: 900 Euro,
  • zweite Gruppe: 4.500 Euro.

Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).

Zu Gruppe 2 gehören - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

  • Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.
  • Wird die höhere Pauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 Euro beansprucht werden.
  • Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sollen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG einheitliche Regelungen gelten. Dies umfasst auch die Gleichstellung des Merkzeichens "H" mit den Pflegegraden 4 und 5. Auch sind keine vom Status quo abweichenden Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Dies soll mit der Ergänzung des § 64 EStDV und einem direkten Verweis auf § 65 EStDV klargestellt werden. Denn in § 65 EStDV sind die Nachweise einer Behinderung im Einzelnen geregelt.

Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?


Feldhilfen

Anzahl der Fahrten

Geben Sie hier die Anzahl der Fahrten an, bei denen Sie mit einem eigenen Fahrzeug die Wegstrecke zwischen Ihrer Wohnung und dem Reiseziel zurückgelegt haben.

Fahrzeug

Wählen Sie aus, mit welchem Fahrzeug Sie die Fahrt durchgeführt haben.

Das von Ihnen genutzte Fahrzeug muss sich dabei nicht in Ihrem Eigentum befinden. Es reicht auch aus, wenn Ihnen das Fahrzeug unentgeltlich von einem Dritten (z.B. Eltern) zur Nutzung überlassen wurde.

 

Entfernung zur Wohnung

Tragen Sie hier die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte ein.

Bei einer vorliegenden Behinderung können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Die tatsächlichen Kosten werden bei Fahrten mit dem eigenen PKW dann mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt.

Fahrtkosten mit dem eigenen PKW nach Eintritt der Behinderung

Summe der Fahrtkosten mit dem eigenen PKW nach Eintritt der Behinderung 

Nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Summe der nachgewiesenen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Weitere Kosten

Summe der weiteren Kosten

Weitere Kosten - Bezeichnung + Betrag

Zusätzlich entstandene Kosten, die ihnen in  Verbindung mit den Fahrten an Ihren Arbeitsplatz entstanden sind, können Sie hier geltend machen.

Nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln - Bezeichnung + Betrag

Tragen Sie die die nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein, die Ihnen nach Eintritt der Behinderung entstanden sind.


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