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Lohnsteuer kompakt FAQs

 




Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag

Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus unbefristet Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag beträgt zwischen 384 und 7.400 Euro.

Tipp: Eltern können sich den Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen, wenn ihr Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat.

Pflegepauschbetrag

Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag steht den pflegenden Eltern direkt zu. Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Tipp: Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Pauschbetrag. Sie erhalten ihn auch in ungekürzter Höhe, wenn Sie Ihr behindertes Kind nicht das komplette Jahr über gepflegt haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Kind unter der Woche in einem Heim untergebracht ist.

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp: Dies lohnt sich, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Sie auf den Pauschbetrag verzichten.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können bis zu zwei Drittel Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kindern können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Tipp

Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, gehen Sie aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sollten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.

Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?



Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?

Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben absetzen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Dies gilt auch für Kinder in Berufsausbildung.

Ab dem 1.1.2023 müssen Eltern die Steuer-Identifikationsnummer ihres Kindes in ihrer Steuererklärung angeben, um die Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen.

Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 31 f. und § 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Wichtig: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Kindergeld wird also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt.

Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Familien haben 2022 pro Kind einer 100-Euro-Kinderbonus erhalten

Mit dem "Steuerentlastungsgesetz 2022" wurde im Juli 2022 für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einmalig ein Kinderbonus von 100 Euro gezahlt.

  • Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Das führt dazu, dass Familien mit hohem Einkommen, für die der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag höher ist als das Kindergeld, davon nicht profitieren. Der Bonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser sogenannten Günstigerprüfung wird geprüft, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus dem Kinder- und Betreuungs-Freibetrag günstiger auswirken. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Freibeträge für Kinder. In diesen Fällen wird der Kinderbonus durch die allmählich einsetzende Besteuerung faktisch abgeschmolzen.
  • Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Der Einmalbetrag wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt ("Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus" vom 2.3.2009, das weiterhin gilt).
  • Für den Einmalbetrag gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das - monatlich gezahlte -Kindergeld maßgebend sind. So kann zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten der Einmalbetrag gezahlt werden. Für die Festsetzung des Einmalbetrags kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

 

Familien haben 2022 pro Kind einer 100-Euro-Kinderbonus erhalten



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekam früher nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Doch seit 2023 ist der Satz vereinheitlich worden. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp

 

Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das so genannte Kindschaftsverhältnis.

Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit Ihnen verwandt sind. Das sind zunächst Ihre leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit Ihnen verwandt. Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und Sie zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis haben. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren.

Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Ggf. kommt auch Kindergeld für arbeitslose Kinder in Betracht.

Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht von Geburt an automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden. Es sind nicht - wie oftmals angenommen - die Kinder, die Anspruch auf das Kindergeld haben, sondern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind.

Kindergeld
Das Kindergeld ist ein monatlich ausgezahlter Betrag, den Eltern meist von der Familienkasse überwiesen bekommen. Das Kindergeld muss nicht versteuert werden. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld nicht ausgezahlt. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch wirkt er sich steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer aus. Das monatlich bereits ausgezahlte Kindergeld stellt eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag dar. Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 6.024 Euro für zusammen veranlagte Eltern, ansonsten 3.012 Euro je Elternteil. Der BEA-Freibetrag (für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) beträgt 2.928 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind miteinander gekoppelt. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag am Ende eines Steuerjahres für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch durch eine Günstigerprüfung.

Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld
Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben die Erziehungsberechtigten von der Geburt des Kindes bis zum

  • 18. Lebensjahr.
  • 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet oder einen Freiwilligendienst leistet.

Wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag zeitlich unbegrenzt.

Was ist der Kinderfreibetrag?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus.

Die Ländergruppeneinteilung ist immer dann relevant, wenn sich die Kinder im Ausland aufhalten und hat Auswirkungen auf 

  • den Kinderfreibetrag,
  • den BEA-Freibetrags (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung),
  • die Höhe des Ausbildungsfreibetrags,
  • die Berechnung der Kinderbetreuungskosten.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

Hinweis: Auch für Kinder, die im EU- oder EWR-Ausland leben, haben Sie Anspruch auf Kindergeld - es sei denn, im Ausland werden bereits Leistungen gewährt, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. Eine Doppelförderung soll ausgeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass das Kind dem Grunde nach zu berücksichtigen ist, also schulpflichtig ist oder zum Beispiel studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sofern sich das Kind zu Ausbildungszwecken nicht im EU- oder EWR-Raum aufhält, kommt eine weitere wichtige Voraussetzung hinzu: Um Kindergeld zu erhalten, müssen der Wohnsitz oder zumindest der gewöhnliche Aufenthalt (weiter) in Deutschland sein. Vereinfacht ausgedrückt: Lebt ein Kind dauerhaft in einem Drittland außerhalb des EU- und EWR-Raums, etwa in den USA, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld. Nur dann, wenn sich das Kind zumindest zeitweise in Deutschland aufhält und seinen Inlandswohnsitz auch tatsächlich beibehält, wird Kindergeld gezahlt.

Aktuell  hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei,

  • wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen,
  • es diese objektiv jederzeit nutzen kann und
  • tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt.

Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten, also den Schul- oder Semesterferien, tatsächlich nutzt(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20). Im Urteilsfall lebte ein Kind länger als ein Jahr in einem Drittland bei den Großeltern, um dort in der Schule die arabische Sprache zu lernen. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nachholen, da die Sachverhaltsaufklärung unvollständig war.

 

Tipp

Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können zudem nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Die Richter des BFH weisen zwar darauf hin, dass bei der Frage, ob der Inlandswohnsitz beibehalten wurde, alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Unterm Strich wird aber doch von Bedeutung sein, ob das Kind in den Ferien jeweils nach Hause gereist ist und die Ferien auch überwiegend bei den Eltern verbracht hat. Diese sollten gemeinsam mit ihrem Kind unbedingt Beweisvorsorge treffen, also Bahn- und Flugtickets aufbewahren, Kopien des Reisepasses anfertigen, Studienpläne vorlegen usw.

 

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn das Auslandsstudium - etwa in Australien oder den USA _- zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt also erhalten. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).

War ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt, entschließt sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, sind die Kriterien, die für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt gelten, (erst) ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge. Im Erstjahr bleibt das Kindergeld also erhalten. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel aber nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - die inländische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschließt, seinen Auslands-aufenthalt um jeweils ein Jahr zu verlängern.

Bei der Frage, ob die ausbildungsfreie Zeit überwiegend in Deutschland verbracht wurde, kommt es auf eine rein tatsächliche (objektive) Betrachtung an. Wenn Reisen aufgrund fehlender Geldmittel oder aufgrund der coronabedingten Reiserestriktionen nicht möglich waren, kann das für den Kindergeldanspruch schädlich sein. So lautet zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Bremen im Urteil vom 7.3.2023 (2 K 27/21 (1)).

 

Tipp

Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z.B. der Türkei).

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?

Nicht alle Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat, müssen die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes herausgerechnet werden. Auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule sind nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar.

Das gleiche gilt für Lernmittel, sowie für Schulbücher oder Computer, die Sie selbst kaufen. Auch Kosten für Zusatzkurse oder Klassenreisen können Sie nicht in der Steuererklärung angeben.

Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterricht, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse und Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.

Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?


Feldhilfen

ggf. abweichender Nachname

Geben Sie hier den Nachnamen des Kindes an, wenn dieser vom Nachnamen des Steuerpflichtigen abweicht.

Wenn Sie hier keinen Nachnamen eingeben, geht Lohnsteuer kompakt davon aus, dass der Nachname des Steuerpflichtigen auch für das Kind gilt.

Geburtsdatum

Geben Sie hier das Geburtsdatum des Kindes an. Wurde das Kind erst im Laufe des Jahres 2023 geboren, haben Sie ab dem Geburtsmonat Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Kinder werden in der Steuererklärung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Identifikationsnummer

Tragen Sie hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer ein, die Ihnen schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt wurde.

In der Steuererklärung müssen Sie die Steuer-Identifikationsnummer Ihrer Kinder angeben. Diese Nummer ist nötig, um Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die Daten werden auch für Abgleiche mit den Kindergeldkassen und bei der Übertragung von Freibeträgen verwendet.

Liegt Ihnen die Steuer-ID nicht mehr vor, können Eltern diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Die ID wird dann an die Meldeadresse des Kindes gesendet. Nutzen Sie dazu den folgenden Link: Anforderung Identifikationsnummer.

Wenn Ihr Kind nicht bei Ihnen lebt, Sie aber sorgeberechtigt sind, senden Sie bitte Ihre Anfrage mit Nachweis der Sorgeberechtigung (z. B. Scheidungsurteil, Sorgerechtsregelung) an:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
11055 Berlin

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Bei Neugeborenen teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer automatisch per Brief mit, sobald es die notwendigen Daten vom Einwohnermeldeamt erhalten hat.

Gehörte das Kind 2023 zu Ihrem Haushalt?

Geben Sie bitte an, ob das Kind im vergangenen Jahr zu Ihrem Haushalt gehörte.

Das Kind zählt zu Ihrem Haushalt, auch wenn es vorübergehend woanders war oder wenn Sie zusammen mit dem Kind bei den Großeltern wohnte. Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören, zum Beispiel, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind abwechselnd bei der Mutter und beim Vater wohnt.

Wenn das Kind im vergangenen Jahr zu Ihrem Haushalt gehörte, können Sie möglicherweise Kinderbetreuungskosten oder den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende geltend machen. Gehörte das Kind nicht zu Ihrem Haushalt, werden die Kinderbetreuungskosten und Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende in der Regel nicht anerkannt.

Wohnte das Kind 2023 ganzjährig unter Ihrer aktuellen Anschrift?

Beantworten Sie die Frage mit "ja", wenn das Kind das ganze Jahr zusammen mit Ihnen in einer Wohnung und unter Ihrer aktuellen Hauptanschrift gelebt hat.

War Ihr Kind dagegen ganz oder teilweise unter einer abweichenden Anschrift zu erreichen, wählen Sie bitte "nein" aus. Sie können dann eine oder mehrere Anschriften im In- oder Ausland erfassen.

Mehrere unterschiedliche Aufenthaltsorte erfassen
Aufenthaltsort 2023

Geben Sie hier an, ob sich Ihr Kind während des Jahres 2023 im Inland, im Ausland oder an verschiedenen Orten im In- oder Ausland aufgehalten hat.

Einen Auslandsaufenthalt müssen Sie nur dann angeben, wenn Ihr Kind währenddessen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, ist nur die Anschrift im Inland einzutragen.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Anschrift im Inland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Inland ein.

Anschrift im Ausland

Tragen Sie hier die Anschrift des Kindes im Ausland ein.

Staat

Wählen Sie hier aus, in welchem Staat sich Ihr Kind aufgehalten hat.

Zuständige Familienkasse

Wählen Sie die für Sie zuständige Dienststelle aus.

Ihre Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten?
Dann wählen Sie in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus. Es wird Ihnen ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem Sie die für Sie zuständige Familienkasse frei eintragen können.

Hinweis: Die Angabe der zuständigen Familienkasse ist ab dem Steuerjahr 2013 zwingend notwendig. Eine Abgabe der Steuererklärung per ELSTER ist ohne Angabe der Familienkasse nicht möglich.

Angaben zu einer Behinderung und/oder Hinterbliebenenbezügen

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie für Ihr Kind den Behindertenpauschbetrag oder den Hinterbliebenenpauschbetrag beantragen wollen.

Behindertenpauschbetrag

Wurde eine Behinderung bescheinigt, steht Ihrem Kind ein Behindertenpauschbetrag ab einem Behinderungsgrad von 20 % zu.

Sie können den Behindertenpauschbetrag auch beantragen, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, aber ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad 4 oder 5.

Hinterbliebenenpauschbetrag

Ein Hinterbliebenenpauschbetrag steht Ihrem Kind zu, wenn laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt wurden. Hinterbliebenenbezüge werden in der Regel im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes, nach Beamtenrecht oder über die gesetzliche Unfallversicherung geleistet.

Zum Nachweis müssen Sie dem Finanzamt folgende Belege vorlegen, falls diese nicht bereits in den Vorjahren eingereicht wurden:

  • Rentenbescheid oder
  • Bescheinigung des Versorgungsträgers
Wollen Sie die Familienkasse direkt eingeben?

Wenn Ihre Familienkasse in dem Auswahlfeld nicht enthalten ist, wählen Sie hier bitte "ja" aus. Dann können Sie die Daten zu der für Sie zuständigen Familienkasse direkt eingeben.

Zuständige Familienkasse

Wählen Sie die für Sie zuständige Familienkasse aus.

Ihre Familienkasse ist nicht in der Liste enthalten?
Dann wählen Sie in der Zeile "Familienkasse direkt eingeben?" "ja" aus. Es wird Ihnen ein freies Eingabefeld angezeigt, in dem Sie die für Sie zuständige Familienkasse frei eintragen können.

Zuständige Familienkasse

Geben sie hier den Namen und die Anschrift der zuständigen Familienkasse ein.

Berücksichtigungsgründe erfassen

Klicken Sie auf diesen Button, um zur Folgeseite zu gelangen. Dort können Sie die Berücksichtigungsgründe für ein volljähriges Kind erfassen.

Geben Sie an, ob das Kind sich in Ausbildung befindet, studiert, arbeitslos gemeldet ist oder aus anderen Gründen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden soll.

Sind Ihnen für das Kind Aufwendungen für eine Privatschule entstanden?

Wählen Sie "ja", wenn Sie 2023 Schulgeld für eine Privatschule gezahlt haben.

Schulgeldabzug: Sie können 30 % des gezahlten Schulgeldes, bis zu maximal 5.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
  • Das Kind muss eine Schule in Deutschland oder einem EU/EWR-Staat besuchen.
  • Die Schule muss privat finanziert oder in freier Trägerschaft sein und zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen.

Erstattung:

  • Der Abzug umfasst Schulgeld sowie Investitions- und Ergänzungsbeiträge, nicht jedoch Hochschul- oder Fachhochschulgebühren.
  • Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nicht abziehbar.

Beispiel: Wenn Sie 4.000 Euro Schulgeld gezahlt haben, können Sie 1.200 Euro (30 %) als Sonderausgaben abziehen.

Wollen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind erfassen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2023 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getragen haben.

Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) können als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, wenn Sie diese gezahlt haben.

Voraussetzungen:

  • Kein Doppelanspruch: Wenn Sie Beiträge abziehen, kann das Kind diese nicht auch abziehen. Sollte das Kind eine eigene Steuererklärung abgeben, muss es die Beiträge dort als "0" angeben.
  • Identifikationsnummer: Geben Sie die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes an, um den Abzug der Basisversicherungsbeiträge zu ermöglichen.
  • Ausländische Versicherungen: Beiträge an ausländische Kranken- oder Pflegeversicherungen müssen ebenfalls angegeben und nachgewiesen werden.

Beispiel: Wenn Sie 1.500 Euro für das Kind zu Basiskrankenversicherung und weitere 500 Euro für zusätzliche Absicherung gezahlt haben, können Sie diese Beträge entsprechend abziehen.


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