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gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wohnsitz im Ausland



Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?

Wenn Sie innerhalb des Steuerjahres nur zeitweilig Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, müssen Sie hier die entsprechenden Angaben machen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie aus Deutschland weggezogen sind oder nach Deutschland zurückgekehrt bzw. zugezogen sind.

In diesem Fall werden die Einkünfte, die nach dem Wegzug bzw. vor dem Zuzug in Deutschland erzielt werden, in die Veranlagung mit einbezogen. Einkünfte, die danach bzw. davor im Ausland erzielt werden, werden nicht in Deutschland versteuert. Jedoch gehen sie in den Progressionsvorbehalt ein und führen so zu einem höheren Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen.

Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht. Der Grundfreibetrag im Jahre 2023 beträgt 10.908 Euro für Ledige und 21.816 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. Hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?



Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?

Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland wohnen, gelten folgende Regeln:

  • Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die (1) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und (2) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Hierzu zählen alle Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status.
  • Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. hierzu zählen Personen ohne diplomatischen oder konsularischen Status, die sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen (§ 1 Abs. 3 EStG). Nur wenn der Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat liegt, stehen ihnen neben den personenbezogenen auch die familienbezogenen Steuervergünstigungen zu.

Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?



Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?

Wenn Sie sich lediglich vorübergehend und nicht für einen zeitlich zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Deutschland aufgehalten haben, sind Sie für das betreffende Kalenderjahr in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer gilt grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.

Abweichend hiervon können Sie die Lohnsteuer aber auf Antrag erstattet bekommen, wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte mindestens 90 % Ihrer gesamten Einkünfte oder Ihre nicht in Deutschland erzielten Einkünfte im Jahre 2023 nicht mehr als 10.908 Euro (ggf. gekürzt nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel).

Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?



Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?

Neben den Einkommensteuervordrucken (Mantelbogen, Anlage N etc.) und der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie je nach Lage Ihres Wohnsitzes den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben bescheinigt.

Die Vordrucke "Bescheinigung EU/EWR" und "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" liegen in mehreren Sprachen vor und können wie auch die anderen Einkommensteuervordrucke von unserer Webseite heruntergeladen werden.

Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?



Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).

Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab:

  • Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
  • die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2023 für Alleinstehende 10.908 Euro und für Verheiratete 21.816 Euro.

Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist, dass Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählt beispielsweise der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.

Einen speziellen Vorteil gibt es, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist. Dann kommen Sie auch in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen: Hier zählen vor allem die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III, die Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge wie Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag, ferner der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?



Was sind familienbezogene Steuervergünstigungen?

Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).

Sofern Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, kommen Sie in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen:

  • Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III.
  • Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge: Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings.

Wollen Sie sich bereits ab Jahresbeginn bzw. ab Arbeitsbeginn als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen, beantragen Sie beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers eine "Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG" und legen sie dem Arbeitgeber vor. Eingetragen sind darin die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. ein Lohnsteuerfreibetrag. Zur Beantragung dieser Bescheinigung verwenden Sie den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und fügen diesem Antrag eine "Anlage Grenzpendler EU/EWR" bei.

Darin sind Ihre voraussichtlichen in- und ausländischen Einkünfte und ggf. die des Ehegatten anzugeben und von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes bestätigen zu lassen. Der Einkommensteuererklärung müssen Sie die "Bescheinigung EU/EWR" beilegen: In diesem Formular sind die im Ausland versteuerten Einkünfte - auch die des Ehegatten - anzugeben und von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates bestätigen zu lassen.

 

Was sind familienbezogene Steuervergünstigungen?



Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)

Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung


Feldhilfen

Im Inland ansässig von

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie im Jahr 2023 in Deutschland ansässig waren.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hatten, sind Sie nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Zeit, die Sie in Deutschland gewohnt haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Die ausländischen Einkünfte, die Sie außerhalb dieses Zeitraums bezogen haben und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. Progressionsvorbehalt) besonders berücksichtigt.

Ausländische Einkünfte (Bitte Nachweise über die Art und Höhe dieser Einkünfte beifügen)

Geben Sie die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Als Einkünfte sind dabei die erhaltenen Einnahmen abzüglich der geltend gemachten Ausgaben anzugeben.

Beispiel: Sie haben von Januar bis Juli 2023 im Ausland Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) ab.

Die ausländischen Einkünfte werden dabei im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).

Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach § 34d EStG  setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:

  • Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
  • Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

Wohnsitz im Ausland (Staat)

Wählen Sie hier den Staat aus, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen

Geben Sie hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Wenn Sie keine Einkünfte im Ausland hatten, tragen Sie hier eine "0" ein.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

Gehörte Ihnen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft?

Geben Sie hier an, ob Sie im Jahr 2023 an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 17 EStG beteiligt waren.

Machen Sie hier nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Hatte Partner A neben dem aktuellen Wohnsitz 2023 einen weiteren Wohnsitz im Ausland?

Wenn Sie neben der bereits angegebenen aktuellen Wohnanschrift im Jahr 2023 einen oder mehrere weitere Wohnsitze im Ausland unterhalten, können Sie diese auf der Folgeseite erfassen.

... darin enthaltene ausländische Kapitalerträge
... darin enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen

Geben Sie hier die ausländischen Kapitalerträge ein, die der Abgeltungssteuer unterliegen oder in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen würden.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Wird Arbeitslohn in der Währung des Tätigkeitsstaates ausgezahlt, ist er bei Zufluss nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Euro-Durchschnittsreferenzkurs umzurechnen (BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643).

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

 

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier die Summe der außerordentlichen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der § 34, 34 b EStG

Geben Sie die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

Mein Wohnsitz lag - zumindest zeitweise - in einem niedrig besteuernden Gebiet im Sinne des § 2 Absatz 2 AStG

Geben Sie hier "ja" an, wenn Ihr Wohnsitz nach dem Wegzug aus Deutschland zumindest zeitweise in einem Gebiet mir niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland) lag.

Wenn Sie die Frage mit "ja" beantworten, prüft Ihr Finanzamt, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vorliegt. In diesem Fall sind Sie nach Ihrem Wegzug aus Deutschland noch 10 Jahre lang mit allen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig (Wegzugsbesteuerung nach § 2 Außensteuergesetz), die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG sind.

Wann liegt eine niedrige Besteuerung im Ausland vor?

Ein niedrig besteuerndes Gebiet nach § 2 Absatz 2 AStG ist ein Land, in dem für einen ledigen Steuerpflichtigen mit einem fiktiven steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro die Einkommensteuer um mehr als ein Drittel geringer ausfällt als in Deutschland. Zusätzlich kann ein niedrig besteuerndes Gebiet vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen eine Vorzugsbesteuerung durch das Land eingeräumt wird.

Ob ein Niedrigsteuerland vorliegt, klärt im Zweifelsfall das Bundeszentralamt für Steuern (siehe auch BMF-Schreiben v. 14.05.2004: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes).

Machen Sie hier nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 von Deutschland ins Ausland weggezogen sind.

Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG

Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
  • Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
  • Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.

Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Ist Partner A im Laufe des Jahres 2023 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind. Ist dies nicht der Fall, wählen Sie "nein" aus.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hatten, sind Sie nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Zeit, die Sie in Deutschland gewohnt haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Die ausländischen Einkünfte, die Sie außerhalb dieses Zeitraums bezogen haben und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. "Progressionsvorbehalt") besonders berücksichtigt.

Wohnte Partner A 2023 ganzjährig im Ausland?
Wohnte Partner B 2023 ganzjährig im Ausland?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt das ganze Jahr 2023 im Ausland hatten.

Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn

  • Ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2023 nicht mehr als 10.908 Euro

betragen. Dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:

  • bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 8.181 Euro
  • bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 5.454 Euro
  • bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.727 Euro.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerjahr im Ausland hatten, inländische Einkünfte bezogen haben und in den Genuss der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen kommen wollen, müssen Sie die folgenden Angaben ergänzen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

Dies ist auch möglich, wenn Ihr Ehepartner im Steuerjahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat hatte, Sie jedoch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Hat der Ehepartner im Ausland 2023 ausländische Einkünfte erzielt?

Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn der Ehepartner im Jahr 2023 ausländische Einkünfte erzielte.

Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".

Aufenthalt im Ausland, trotzdem Einkünfte in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig sind, werden Steuerabzugsbeträge einbehalten.

Wenn Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, werden die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge wie Vorauszahlungen behandelt.

Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht können Sie nur stellen, wenn Sie auch Einkünfte in Deutschland erzielen. Wenn Sie also im Ausland leben und in weiterhin inländische Einkünfte erzielen, sind Sie beschränkt steuerpflichtig.

Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.


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