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(2023) Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei Ehegatten?

Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner - um Kirchensteuer zu sparen - aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber glaubt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der könnte irren.

Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine "Kirchensteuer vom Einkommen" erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das "besondere Kirchgeld" als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen.

  • Das "besondere Kirchgeld" wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.
  • Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, dass sich das "besondere Kirchgeld" nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemisst. Als Hilfsmaßstab wird bei Zusammenveranlagung hierfür das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist zulässig, auch wenn das Einkommen nur von dem anderen - konfessionslosen - Ehegatten erzielt wird. In der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat jeder Ehegatte am Einkommen des anderen zur Hälfte teil (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Aktuell hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).

Der Fall: Der Kläger gehört selbst keiner Religionsgemeinschaft an, seine Frau ist Mitglied der Evangelischen Kirche. Das Ehepaar beantragt die Zusammenveranlagung - mit der Folge, dass der Mann für die Kirchensteuer seiner Frau in Höhe von 2.220 Euro aufkommen muss. Dieser Betrag wurde ihm von einer Steuerrückerstattung abgezogen. Er und vier andere Beschwerdeführer machten daher vor dem EGMR geltend,

  • dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) verletze,
  • dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein,
  • dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren,
  • dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei deren Bemessung auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.

Aktuell hält das Sächsische Finanzgericht die Regelung in Sachsen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).

Aktuell hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass in Bayern die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds verzichten, und zwar rückwirkend ab dem Steuerjahr 2018 (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213).

 

Das besondere Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld kommt dann ins Spiel, wenn ein Ehegatte keiner Steuern erhebenden Kirche angehört und der andere kirchensteuerpflichtige Ehegatte

  1. kein eigenes Einkommen erzielt,
  2. ein eigenes Einkommen erzielt, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst oder
  3. ein eigenes Einkommen erzielt, das bereits Kirchensteuer auslöst, aber in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines höheren besonderen Kirchgeldes führt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass auch in der dritten Fallgruppe die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes verfassungsmäßig in Ordnung ist, obwohl aufgrund des eigenen Einkommens bereits eine Kirchensteuer anfällt (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Der BFH beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Auch in dieser Fallgruppe bedürfe keiner gesonderten Begründung. Da der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten eine Steigerung erfahre, "wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt" (so Urteil des FG Köln vom 8.6.2005, 11 K 1389/03).

Es liege weiter auf der Hand, dass die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in dieser Fallgruppe eine Regelung erforderlich mache, mit der das Verhältnis des besonderen Kirchgeldes gegenüber der Kircheneinkommensteuer geklärt wird; z. B.  eine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit beiden Steuerarten. Entsprechende Anrechnungsregelungen oder Vergleichsberechnungen sind in den landesgesetzlichen oder kirchlichen Steuerbestimmungen enthalten. Sie sind rechtlich unproblematisch und wurden daher von der Fachgerichtsbarkeit und vom BVerfG verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet.

Fazit: Auch in der dritten Fallgruppe darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten mittels besonderen Kirchgeldes besteuert werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das besondere Kirchgeld deutschlandweit nicht einheitlich erhoben wird.

 

Rechner
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