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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben



Wie berechnet man den beruflichen Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten?

Nutzen Sie Ihr Privattelefon auch für betriebliche bzw. berufliche Gespräche, sind die Kosten mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Betriebsausgaben absetzbar.

Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Pauschalabrechnung

Ohne den betrieblichen bzw. beruflichen Anteil Ihrer Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, können Sie einen bestimmten Pauschalbetrag Ihrer Monatsrechnung als Betriebsausgaben geltend machen: Absetzbar sind 20% des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro monatlich.

Für diese Pauschalabrechnung gibt es zwei Verfahren:

  • Entweder Sie setzen die tatsächlichen Rechnungsbeträge für alle Monate des Jahres an. Dabei können allerdings geringere Beträge als 20 Euro in einigen Monaten nicht mit höheren Beträgen in anderen Monaten verrechnet werden. Nachteil ist, dass Sie dem Finanzamt sämtliche Rechnungen vorlegen müssen.
  • Oder Sie bilden aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten einen Durchschnittsbetrag und legen diesen für das ganze Jahr zugrunde. Diese Methode empfiehlt sich, wenn Ihre Telefonrechnungen in einem Dreimonatszeitraum wesentlich höher sind als in anderen Monaten.

2. Einzelnachweis

Falls Ihre betrieblich bedingten Telefonkosten die Pauschale von 20% übersteigen, ist der Einzelnachweis sinnvoll. Hierzu müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen. Das Finanzamt verlangt diesen Nachweis jedes Jahr aufs Neue.

  • Bei dem Dreimonats-Zeitraum muss es sich um aufeinander folgende Monate handeln. Gewiss werden Sie die Monate auswählen, in denen Sie besonders viele berufliche Gespräche führen. Zum Nachweis der Gesamtkosten müssen Sie dem Finanzamt alle Rechnungen des Jahres vorlegen.
  • Den beruflichen Anteil ermitteln Sie wie folgt: Addieren Sie einerseits die Verbindungsentgelte für die beruflichen Gespräche und Surfstunden in dem Dreimonats-Zeitraum und andererseits die gesamten Verbindungsentgelte in den drei Monaten. Setzen Sie beide Beträge ins Verhältnis zueinander. Das Ergebnis ist der berufliche Anteil.
  • Bewahren Sie also die Einzelgesprächsnachweise Ihrer Telefongesellschaft auf markieren Sie sich die beruflichen Gespräche. Sie sollten sich auch den Namen des Gesprächspartners und den Grund des Anrufs vermerken, um dem Finanzamt ggf. die berufliche Veranlassung des Gesprächs nachweisen zu können. Dasselbe gilt auch für beruflich veranlasste Internetkosten.
Lohnsteuer kompakt

Anschaffungskosten für Telefoneinrichtung, Anrufbeantworter, Faxgerät bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.

Wie berechnet man den beruflichen Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten?



Was fällt unter die Übernachtungskosten?

Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20% - in Deutschland also um 5,60 Euro - für das Frühstück gekürzt (R 9.7 Abs. 1 LStR).

Übernachtung ohne Belege

Haben Sie für eine Übernachtung keine Belege, sollten Sie Folgendes wissen: Wenn feststeht, dass Übernachtungskosten dem Grunde nach entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt werden (H 9.7 LStR; BFH-Urteil vom 12.9.2001, BStBl. 2001 II S. 775). Als Schätzbetrag sollten Sie den Betrag ansetzen, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf - und das sind 20 Euro je Übernachtung.

Bei Übernachtungen im Ausland sind seit 2008 ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20% des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.

Übernachtungen im Ausland

Bei Übernachtungen im Ausland ist in den meisten Fällen das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall hält das Bundesfinanzministerium "einen handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung für ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).

Was fällt unter die Übernachtungskosten?



Was fällt unter die Reisenebenkosten?

Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.

Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket),
  • Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
  • Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
  • Parkgebühren,
  • Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
  • Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen,
Eigenbelege helfen weiter!

Für so manche Nebenkosten werden Sie keine Belege bekommen haben oder diese nicht aufbewahrt haben (z.B. für Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung, berufliche Telefonate, Verlust, Diebstahl).

In diesem Fall hilft zur Glaubhaftmachung ein Eigenbeleg: Notieren Sie auf einem Blatt die Art und die Höhe der Ausgaben, den Ort und das Datum und bestätigen Sie die Angaben mit Ihrer Unterschrift.

Was fällt unter die Reisenebenkosten?


Feldhilfen

Telekommunikationskosten

Geben Sie hier Ihre Ausgaben für Telefon, Internet usw. an.

Nutzen Sie Ihr Privattelefon auch für betriebliche bzw. berufliche Gespräche, sind die Kosten mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für die betriebliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses. Entweder tragen Sie hier die Gesamtkosten als Betriebsausgaben ein und müssen dann bei den Betriebseinnahmen den Privatanteil als Nutzungsentnahme hinzurechnen, oder Sie geben von vornherein hier nur den betrieblichen Kostenanteil an und können sich dann die Angabe des Privatanteils als Nutzungsentnahme ersparen.

Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Pauschalabrechnung oder
  • Einzelnachweis
Übernachtungs- und Reisenebenkosten

Hier tragen Sie ihre Übernachtungskosten und Reisenebenkosten für Geschäftsreisen ein.

Übernachtungskosten

Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20 % - in Deutschland also um 5,60 Euro - für das Frühstück gekürzt.

Bei Übernachtungen im Ausland sind ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.

Reisenebenkosten

Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.

Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn,
  • Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
  • Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
  • Parkgebühren,
  • Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
  • Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen.
Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

Geben Sie hier die Aufwendungen für Rechts- und Steuerberatung und Buchführung an.

Das können zum Beispiel Kosten sein für:

  • den Rechtsanwalt,
  • den Steuerberater,
  • das Buchführungsbüro oder
  • das Lohnbüro.

Als Betriebsausgaben absetzbar ist auch der Beitrag für Lohnsteuer kompakt.

Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)

Geben Sie hier die Aufwendungen für Fortbildung und Fachliteratur an.

Zu Aufwendungen für Fortbildungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gehören beispielsweise:

  • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen Fahrzeug zur Veranstaltung
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Kurs- und Seminargebühren
Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz)

Geben Sie hier die Aufwendungen für Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne KFZ) an.

Mit Ausnahme der Aufwendungen für die Leasingraten für Kraftfahrzeuge können Sie an dieser Stelle sämtliche Mieten und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter eintragen.

Die Leasingaufwendungen für Kraftfahrzeuge erfassen Sie bitte auf der Seite "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten".

Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen

Geben Sie hier die Aufwendungen für Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und KFZ) an.

Hinweis:

  • Die Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen für Gebäude erfassen Sie bitte bei den sonstigen Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke.
  • Die Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen für Kraftfahrzeuge erfassen Sie bitte bei den Kraftfahrzeugkosten.
Werbekosten (z.B. Inserate, Werbespots, Plakate)

Geben Sie hier die Aufwendungen für Werbekosten an.

Hierzu gehören u.a.

  • Aufwendungen für Inserate
  • Aufwendungen für Werbespots
  • Aufwendungen für Plakate
Schuldzinsen Anlagevermögen

Geben Sie hier die Aufwendungen für Schuldzinsen des Anlagevermögens an.

Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sind stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar und einzutragen. Soweit solche Zinsen auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind sie hier auszusondern und auf der Seite "Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.

Gezahlte Vorsteuerbeträge

Geben Sie hier die Umsatzsteuerbeträge an, die in Eingangsrechnungen enthalten sind. Diese sind als Vorsteuer auf Betriebsausgaben ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar, und zwar im Zeitpunkt ihrer Bezahlung.

An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete USt.

Geben Sie hier alle Umsatzsteuerzahlungen ein, die Sie im Laufe des Jahres an das Finanzamt geleistet haben. Das sind vor allem die Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Abschlusszahlung aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das vergangene Jahr und eventuelle Nachzahlungen für Vorjahre. Maßgebend ist jeweils die gezahlte Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuern.

Hat das Finanzamt eine Verrechnung der geschuldeten Umsatzsteuer mit einem Guthaben vorgenommen, geben Sie die verrechnete Umsatzsteuer an.

Falls Sie mehrere Betriebe haben, müssen Sie einheitlich geleistete Zahlungen auf die verschiedenen Betriebe aufteilen.

Übrige Schuldzinsen

Geben Sie hier die Aufwendungen für übrige Schuldzinsen an.

Die Schuldzinsen sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, solange Sie Ihrem Unternehmen nicht mehr entnehmen als den Gewinn und die dem Unternehmen zugeführten Einlagen.

Falls aber die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen (sog. Überentnahmen), können die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht ohne weiteres abgesetzt werden:

  • Falls die übrigen Schuldzinsen weniger als 2.050 Euro betragen, können Sie die Schuldzinsen aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe absetzen, ohne dass die Frage der Überentnahme geprüft werden muss.
  • Falls die übrigen Schuldzinsen mehr als 2.050 Euro betragen, müssen Sie die Schuldzinsen aufteilen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Betrag. Der nicht abzugsfähige Betrag wird einfach mit 6 % der Überentnahme ermittelt und dem Gewinn hinzugerechnet. Gab es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren bereits Überentnahmen, werden diese in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Sofern der Gewinn und die Einlagen in den vorangegangenen Jahren nicht vollständig entnommen wurden, mindern diese Unterentnahmen die Bemessungsgrundlage. Der Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn wird aber auf einen Höchstbetrag beschränkt, und zwar auf die im Wirtschaftsjahr insgesamt angefallenen Schuldzinsen abzüglich der auf Anlagegüter entfallenden Schuldzinsen und vermindert um 2.050 Euro.
Übrige Betriebsausgaben

Tragen Sie hier Ihre sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein. In Betracht kommen beispielsweise folgende Aufwendungen:

  • Typische Berufskleidung,
  • Gezahlte Provisionen,
  • Beiträge an Berufsverbände,
  • Nachforderungszinsen auf betriebliche Steuern,
  • Beiträge für betriebliche Versicherungen,
  • Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung,
  • Unfallkosten,
  • Umzugskosten,
  • Schadensersatzzahlungen an Dritte aus betrieblichen Gründen.
Summe der unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben

Die Summe der unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

Erhaltungsaufwendungen (z.B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur (nicht für Gebäude oder Kfz)

Geben Sie hier die Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur) an.

Hinweis: Besondere Erhaltungsaufwendungen für Gebäude oder Kfz geben Sie hier nicht an. Erhaltungsaufwendungen für Gebäude geben Sie im Bereich "Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein, Aufwendungen für betriebseigenen Fahrzeuge im Bereich "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten".

Laufende EDV-Kosten (z.B. Beratung, Wartung, Reparatur)

Geben Sie hier die laufenden EDV-Kosten an.

Hierzu gehören u. a.

  • Beratungskosten
  • Softwarekosten
  • Hardwarekosten
  • Sicherheitskosten
  • Aufwendungen für Support
  • Wartungskosten für Hard- und Software
  • Leasingkosten
Arbeitsmittel (z.B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur)

Geben Sie hier die Kosten für Arbeitsmittel an.

Hierzu gehören u. a.

  • Typische Berufskleidung
  • Computer und Programme
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch und Bürostuhl
  • Aktenschrank
  • Aktenkoffer
  • Fotokopierer
  • Taschenrechner
  • Werkzeuge#
  • Telefon, Fax, Mobilfunkkosten
  • Büromaterialien (Schreibwaren, Stifte, Papier, Aktenordner)
Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung

Geben Sie hier die Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung an.

Hierzu gehören u. a.

  • Verpackungsmaterial
  • Entsorgung von Bauschutt
  • Entsorgung von Dämmmaterial
  • Entsorgung von Gartenabfall
  • Entsorgung von Chemikalienabfällen
Kosten für Verpackung und Transport

Geben Sie hier die Kosten für Verpackung und Transport an.

Hierzu gehören u. a.

  • Aufwendungen für Verpackungsmaterial
  • Aufwendungen für Porto
  • Aufwendungen für Logistikdienstleister
  • Aufwendungen für Speditionsunternehmen
Wurden in den bereits erfassten Betriebsausgaben zurückgezahlte Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse enthalten??

Wurden im Jahr 2023 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt, die Sie bereits in den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben erfasst haben?

Zurückgezahlte Corona-Hilfen und -Zuschüsse

Wenn Sie Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für Ihren Betrieb zurückzahlen mussten, gehören die Rückzahlungen zu den Betriebsausgaben. Tragen Sie die zurückgezahlten Beträge hier ein.

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, erhöhen die Corona-Hilfen Ihren Gewinn. Dementsprechend reduziert die Rückzahlung der Corona-Hilfen als Betriebsausgaben Ihren Gewinn.


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FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

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BÖRSE Online 02/2022

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