Feldhilfen
Kurzfristig vermietete Flächen
Hier wird automatisch das Ergebnis der kurzfristig vermieteten Flächen (Z.B. über Airbnb) angezeigt. Die eigentlichen Eingaben können auf der Unterseite erfasst werden.
Selbstgenutzte oder unentgeltlich überlassene Gewerbefläche
Geben Sie hier die Fläche an, die auf selbstgenutzten Nutzraum entfällt.
Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Wird das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige für Wohnzwecke vermietet?
Geben Sie hier an, ob das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige vermietet wurde.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft. Betragen nämlich die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i. d. R. in vollem Umfang anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungskosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d. h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
Zum 1.1.2021 gab es eine wichtige Neuerung:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
- Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
- Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.
Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.
Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.
Zu Wohnzwecken vermietete Fläche
Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf dauerhaft und entgeltlich vermieteten Wohnraum entfällt.
Wird der Wohnraum
- selbst bewohnt,
- unentgeltlich an Dritte überlassen,
- an Angehörige vermietet oder
- als Ferienwohnung genutzt
tragen Sie hier "0,00" ein.
Gewerblich vermietete Fläche
Geben Sie hier die Fläche an, die auf die gewerblich genutzten Flächen entfällt.
Darunter fallen u. a. Flächen für
- Gewerberäume,
- Büros,
- Geschäftsräume,
- Produktionsflächen,
- Arztpraxen.
... an Angehörige vermietet?
Geben Sie an, ob Sie das Objekt ganz oder teilweise unentgeltlich an Angehörige vermietete haben.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft.
Bislang galt: Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i.d.R. in vollem Umfang anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
- Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
- Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.
Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.
Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.
Selbstgenutzte oder unentgeltlich überlassene Fläche
Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf selbstgenutzten Wohnraum entfällt.
Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.