Feldhilfen
Wollen Sie die laufenden Erträge aus Investmentanteilen erfassen?
Wenn Sie laufende Erträge aus Investmentanteilen erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.
In den folgenden Zeilen tragen Sie bitte dann getrennt nach Fondsart die Ihnen in 2023 zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Während der Abwicklung eines Investmentfonds gezahlte Ausschüttungen gelten nur in Höhe des sog. Wertzuwachses als Ertrag.
Ausschüttungen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung
Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Aktienfonds beträgt 30 %.
Als Aktienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in Kapitalbeteiligungen investieren.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus Mischfonds vor Teilfreistellung
Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Mischfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Mischfonds beträgt 15 %.
Als Mischfonds gelten alle Investmentfonds, die mindestens 25 % ihres Anlagevermögens in Kapitalbeteiligungen investieren.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung
Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Immobilienfonds beträgt 60 %.
Als Immobilienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften investieren.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Wollen Sie die Investmenterträge für alle Fondsanteile einzeln erfassen?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Angaben zu jedem einzelnen Investmentfonds erfassen wollen. Sie können dann auf den folgenden Seiten alle Käufe und Verkäufe nach Fondsart erfassen und so die Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne/Verluste aus den Verkäufen genau ermitteln.
Wählen Sie "nein" aus, wenn Ihnen eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts vorliegt, aus der Sie die Summenwerte für die Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne/Verluste aus den Verkäufen entnehmen können.
Wollen Sie Gewinne und Verluste von Investmentanteilen erfassen?
Wenn Sie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.
Als Veräußerung von Investmentanteilen gelten auch deren
- Rückgabe,
- Abtretung,
- Entnahme oder
- verdeckte Einlage.
Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2023 anzugeben.
Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Geben Sie hier Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen an.
Als Verkauf von Investmentanteilen gelten auch deren
- Rückgabe,
- Abtretung,
- Entnahme oder
- verdeckte Einlage.
Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2023 anzugeben.
Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung
Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Auslands-Immobilienfonds beträgt 80 %.
Als Auslands-Immobilienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in ausländische Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften investieren.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds
Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds ein. Für die sonstigen Investmentfonds gibt es keine Teilfreistellung.
Wenn der Investmentfonds zu keiner der bisher aufgeführten Arten gehört, sind die Ausschüttungen hier anzugeben.
Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- Wiederanlage der Erträge,
- Sachausschüttungen sowie
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Wollen Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen wollen.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Zeile 9 Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung
Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Wollen Sie Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen?
Wenn Sie auch Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.
Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Investmentfonds wurden daher zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und gelten danach wieder als angeschafft.
Die fiktiven Verkaufsgewinne müssen dann beim tatsächlichen Verkauf der Investmentanteile versteuert werden.
Zwischengewinn aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017
Geben Sie hier die Summe der Zwischengewinn aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017 an.
Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Investmentfonds wurden daher zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und gelten danach wieder als angeschafft.
Die fiktiven Verkaufsgewinne müssen dann beim tatsächlichen Verkauf der Investmentanteile versteuert werden.
Zeile 10 Vorabpauschalen aus Mischfonds vor Teilfreistellung
Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Mischfonds vor Teilfreistellung an.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Zeile 11 Vorabpauschalen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung
Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Zeile 12 Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung
Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Zeile 13 Vorabpauschalen aus sonstigen Investmentfonds
Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.
Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 gilt also am 2.1.2023 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2023 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).